Wann muss kein Energieausweis vorgelegt werden in Oberösterreich

Ausnahmen im baurechtlichen Verfahren
§ 39d OÖ Bautechnikgesetz-Novelle 2008 sieht die Erstellung eines Energieausweises im baurechtlichen Verfahren bei Neu-, Zu- oder Umbau sowie bei einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes vor.

Gem. § 39d Abs 3 OÖ Bautechnikgesetznovelle 2008 sind von der Verpflichtung der Vorlage eines Energieausweises ausgenommen:
  1. Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;
  2. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
  3. Gebäude, die nicht konditioniert werden;
  4. Gebäude, für die die Summe der Heizgradtageszahl (HGT12/20) der Monate, in denen eine Nutzung vorgesehen ist, nicht mehr als 680 Kelvintage (Kd) beträgt;
  5. Gebäude für Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen der überwiegende Anteil der Energie für die Raumwärme (Heizung) durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar beim Betrieb des Gebäudes entsteht;
  6. freistehende Gebäude und Zubauten mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von höchstens 50 m²;
  7. Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen (provisorische Gebäude), mit einer geplanten Nutzungsdauer von nicht mehr als zwei Jahren.

Ausnahmen zur Vorlagepflicht bei Verkauf und Vermietung
Für Gebäude, die im baurechtlichen Verfahren von der Vorlagepflicht eines Energieausweises ausgenommen sind, besteht auch keine Vorlagepflicht bei Verkauf oder Vermietung nach dem Energieausweisvorlagegesetz.

Gesetzliche Grundlagen
Oberösterreichische Bauordnung
Oberösterreichisches Bautechnikgesetz

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