Wann muss kein Energieausweis vorgelegt werden in Salzburg

Ausnahmen im baurechtlichen Verfahren
Für Bauten, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert (beheizt, gekühlt, befeuchtet und/oder belüftet) werden, ist nach § 17a Baupolizeigesetz ein Energieausweis auszustellen:
  • bei der Errichtung;
  • bei einem Auf- oder Zubau, durch den die konditionierte Geschoßfläche des Baus um mehr als 50 m² vergrößert wird;
  • bei einer Änderung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4, die mehr als 50 % der Geschoßfläche des Baus betrifft;
  • bei Bauten mit einer Geschoßfläche von über 1.000 m² für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle oder soziale Aufgaben oder der öffentlichen Verwaltung in regelmäßigen, zehn Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen.

Von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises sind gem. § 17a Abs 2 Baupolizeigesetz folgende Bauten ausgenommen:
  1. Bauten, die Beschränkungen des Denkmal-, Altstadt- oder Ortsbildschutzes unterliegen, wenn die Einhaltung der baurechtlich gebotenen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;
  2. Bauten, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden;
  3. Industriebauten, Betriebsbauten für Produktions- oder Werkstättenzwecke sowie landwirtschaftliche Betriebsbauten, bei denen der überwiegende Anteil der Energie für die Raumwärme durch innerbetriebliche Abwärme gedeckt wird;
  4. Wohnbauten, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind und die Nutzung innerhalb des Zeitraums März bis Oktober erfolgt;
  5. frei stehende Bauten mit einer konditionierten Geschoßfläche von unter 50 m²;
  6. Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen (provisorische Gebäude), mit einer geplanten Nutzungsdauer von nicht mehr als zwei Jahren.


Ausnahmen zur Vorlagepflicht bei Verkauf und Vermietung

Für Gebäude, die im baurechtlichen Verfahren von der Vorlagepflicht eines Energieausweises ausgenommen sind, besteht auch keine Vorlagepflicht bei Verkauf oder Vermietung nach dem Energieausweisvorlagegesetz.

Gesetzliche Grundlagen
Änderung des Baupolizeigesetzes und das Bautechnikgesetzes, LGBl 90. vom 8.10.2008

Login
Passwort vergessen? Registrieren
Login

Registrieren Sie sich für folgende Newsletter:
ÖVI
Immobilienakademie

Vorbereitungskurs Makler/Verwalter

24.09.2010 - 04.04.2011

JETZT ANMELDEN!