Wann muss kein Energieausweis vorgelegt werden in der Steiermark

Energieausweis im baurechtlichen Verfahren
Bei bewilligungspflichtigen Neubauten und umfassenden Sanierungen ist gem. § 43a Stmk BauG ein Energieausweis zu erstellen:
  1. bei Neubauten von Gebäuden,
  2. bei umfassenden Sanierungen  von Gebäuden,
  3. bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z. 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben, und
  4. bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt nur für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m2.
Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungendieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 43b sinngemäß.

Sanierung nach dem Steiermärkischen Baugesetz:
Die Definition der umfassende Sanierung gem. § 4 z 56a Stmk. Baugesetz: Zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m2, wenn deren Gesamtbaukosten (Bauwerkskosten, Honorare und Nebenkosten) 25 % des Bauwertes (ohne Berücksichtigung des Bodenwertes und der Außenanlagen) übersteigen oder wenn zumindest 25 % der Gebäudehülle des konditionierten Bruttovolumens einer Renovierung unterzogen werden oder wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Haustechniksystem. Der Bauwert ist die Summe der Werte der baulichen Anlagen. Bei seiner Ermittlung ist in der Regel von den Gesamtkosten auszugehen und von diesen die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind nicht zu berücksichtigen;

Ausnahmen zur Vorlagepflicht bei Verkauf und Vermietung
Die Steiermärkische Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung verweist auf die Ausnahmen der OIB Richtlinie:
  • Bei denkmalgeschützten Gebäuden die aufgrund ihres besonderen architektonischen und historischen Wertes offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
  • Gebäude die für Gottesdienst oder religiöse Zwecke genutzt werden.
  • Bei Gebäuden die nicht dauernd genutzt und konditioniert werden
Gesetzliche Grundlagen
Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG
Steiermärkische Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung (61. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 2008, mit der bautechnische Anforderungen für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz sowie Anforderungen an den Inhalt und die Form des Energieausweises festgelegt werden)

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