Wann muss kein Energieausweis vorgelegt werden in Tirol

Ausnahmen im baurechtlichen Verfahren
Gem. § 34 Abs 1 und 3 Technische Bauvorschriften 2008 ist ein Energieausweis erforderlich bei:
  • Bei bewilligungspflichtigen Neubauten
  • Bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche über 1000 m2

Gem. § 34 Abs 5 Technische Bauvorschriften 2008 sind von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz ausgenommen:
  1. Denkmalgeschützte Gebäude sowie charakteristische Gebäude und bestehende Gebäude in Schutzzonen und Umgebungszonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl Nr 89, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dies zum Schutz ihrer Eigenart oder ihres Erscheinungsbildes erforderlich ist;
  2. Gebäude, die Zwecken des Gottesdienstes oder anderweitig religiösen Zwecken dienen;
  3. Gebäude, die weder Wohnzwecken dienen noch konditioniert werden,
  4. Gebäude, bei denen die Summe der Heizgradtage 12/20 der Monate, in denen das Gebäude bestimmungsgemäß verwendet wird, höchstens 680 Kelvintage beträgt.

Ausnahmen zur Vorlagepflicht bei Verkauf und Vermietung
Für Gebäude, die im baurechtlichen Verfahren von der Vorlagepflicht eines Energieausweises ausgenommen sind, besteht auch keine Vorlagepflicht bei Verkauf oder Vermietung nach dem Energieausweisvorlagegesetz.

Gesetzliche Grundlagen
Tiroler Bauordnung 2001
Technische Bauvorschriften 2008

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