Wann muss kein Energieausweis vorgelegt werden in Vorarlberg

Ausnahmen im baurechtlichen Verfahren
Bei Baubewilligungsverfahren gem. § 1 Abs 3 lit c Vorarlberger Baueingabeverordnung (LGBl Nr. 84/2007) ist dem Bauantrag ein Energieausweis anzuschließen, sofern nicht eine Ausnahme gem. § 1 Abs 4 besteht.

§ 1 Abs 4 Vorarlberger Baueingabeverordnung ordnet an, dass ein Energieausweis nicht erforderlich ist bei
  • Bauvorhaben betreffend Gebäude, für die die Anforderungen der Bautechnikverordnung an Energieeinsparung  und Wärmeschutz nicht gelten (§ 40 Abs 5 BTV). Hierbei handelt es sich um folgende Gebäudekategorien:
    • Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
    • Gebäude, die für Gottesdienst oder religiöse Zwecke genutzt werden,
    • Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert (link: Def. Konditionierte Gebäude: Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird) werden,
    • Gebäude, für die die Summe der Heizgradtage (HGT)12/20 der Monate, in denen eine Nutzung vorgesehen ist, nicht mehr als 680 Kelvintage (Kd) beträgt.
  • Bauvorhaben, die auf die Einhaltung der Anforderungen der Bautechnikverordnung an Energieeinsparung und Wärmeschutz keinen Einfluss haben.    
Ausnahmen zur Vorlagepflicht bei Verkauf und Vermietung
Für Gebäude, die im baurechtlichen Verfahren von der Vorlagepflicht eines Energieausweises ausgenommen sind, besteht auch keine Vorlagepflicht bei Verkauf oder Vermietung nach dem Energieausweisvorlagegesetz.

Gesetzliche Grundlagen
Vorarlberger Baueingabeverordnung
Vorarlberger Bautechnikverordnung
Vorarlberger Baugesetz

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