Wann muss kein Energieausweis vorgelegt werden in Wien

Ausnahmen im baurechtlichen Verfahren
Gem. § 63 Abs 1 lit e Wr. BO ist für das Baubewilligungsverfahren ein höchstens 10 Jahre alter Energieausweis als Beleg des Bauansuchens vorzulegen bei:
  • Neu- und Zubauten (sofern nicht § 118 Abs 4 gilt)
  • Umbauten, Änderungen und Instandsetzungen von mindestens 25% der Gesamtnutzfläche bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche > 1000 m2 (ausgenommen Gebäude gem. § 118 Abs 4)
  • Gem. § 62a Abs 8 hat der Bauherr einen Energieausweis einzuholen bei
    • Nachträglichen Anbringung einer Wärmedämmung an nicht gegliederten Fassaden rechtmäßig bestehender Gebäude außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre (§ 62a Abs 1 Z 31)
    • Fenstertausch außerhalb von Schutzzonen (§ 62a Abs 1 Z 34) wenn die Gesamtnutzfläche größer als 1000 m2 ist und mehr als 25% der Gebäudehülle betroffen sind.
Von der Verpflichtung ausgenommen, einen Energieausweis im baurechtlichen Verfahren vorzulegen, sind die in § 118 Abs 4 Wiener Bauordnung genannten Gebäude. Hierbei handelt es sich um:
  1. Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, bestehende Gebäude in Schutzzonen sowie erhaltungswürdige gegliederte Fassaden an bestehenden Gebäuden;
  2. Gebäude mit religiösen Zwecken;
  3. Gebäude, die gemäß § 71 auf längstens 2 Jahre bewilligt werden;
  4. Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit Ausnahme von Wohngebäuden;
  5. Industriebauwerke;
  6. Gebäude, die Wohnungen enthalten, die nicht allen Erfordernissen des § 119 entsprechen oder nicht den vollen Schallschutz oder Wärmeschutz für Aufenthaltsräume aufweisen;
  7. Kleingartenhäuser;
  8. freistehende Gebäude und Zubauten mit einer Gesamtnutzfläche von jeweils weniger als 50 m²;
  9. Gebäude, die nicht unter § 63 Abs. 1 lit. e fallen.

Ausnahmen zur Vorlagepflicht bei Verkauf und Vermietung
Da diese Gebäude im baurechtlichen Verfahren von der Vorlagepflicht eines Energieausweises ausgenommen sind, besteht auch keine Vorlagepflicht bei Verkauf oder Vermietung nach dem Energieausweisvorlagegesetz. Diese Auslegung entspricht jedenfalls den Intentionen des Bundesgesetzgebers im EAVG, ist aber gerade im Hinblick auf den umfangreichen Ausnahmekatalog der Wiener Bauordnung fraglich.
Die konsequente Auslegung der Bestimmungen der Wiener Bauordnung führt zu dem erstaunlichen Ergebnis, dass die Vorlagepflicht des Energieausweises bei Verkauf oder Vermietung für einen beträchtlichen Teil des Wiener Althausbestandes nicht gegeben wäre: die Wiener Schutzzone betrifft immerhin den gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk und große Teile der Bezirke innerhalb des Gürtels (Übersicht Schutzzonen in Wien). Die Gebäude mit erhaltungswürdiger gegliederter Fassade betreffen - vorbehaltlich der Bewertung durch die MA 19 - einen Großteil der Wiener Gründerzeithäuser. Die konsequente Auslegung des § 118 Abs 4 Z 6, dass die Ausnahme auch für Gebäude gilt, die Wohnungen enthalten, die nicht allen Erfordernissen des § 119 Wr. BO entsprechen, könnte überdies bedeuten, dass auch für Gebäude mit Kategorie D Wohnungen, oder Gebäude, die nicht für jede Wohnung außerhalb des Wohnungsverbandes einen Einlagerungsraum oder Einlagerungsmöglichkeiten etc. vorgesehen haben, keine Vorlagepflicht bestünde. Ein derart umfangreicher Ausnahmekatalog steht wohl im Widerspruch zu den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie.


Gesetzliche Grundlagen
Bauordnung Wien
WBTV Wiener Bautechnikverordnung

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