OGH-Entscheidung zu Schäden am Dach nach Dachbodenausbau
03.05.2010 - 16:27 UhrOGH 24.11.2009, 5 Ob 63/09i (EWr W/28/35 ff)
Für den Obersten Gerichtshof bestand (auch) in diesem Fall kein Anlass, von dieser Ansicht abzugehen. Ob der Grundsatz, wonach die Eigentümergemeinschaft immer die Erhaltungskosten von Einrichtungen, die der einzelne Wohnungseigentümer selbst (und ausschließlich zu seinem Nutzen) geschaffen hat, zu tragen hat – sofern es sich um allgemeine Teile handelt -, wirklich verallgemeinerungsfähig ist, darf bezweifelt werden. Man denke etwa an den Anbau eines Wintergartens an die Fassade (mit dem das Risiko teuerer Erhaltungsmaßnahmen an der Außenhaut des Gebäudes, mithin an einem allgemeinen Teil, zweifellos erheblich gesteigert wird). Eine sachgerechte Lösung des Problems wird in derartigen Fällen nur darin zu sehen sein, dass zwar die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft zu bejahen, ihr aber ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der aufgewendeten Kosten gegenüber dem betreffenden Wohnungseigentümer zuzugestehen sein wird. Andernfalls wäre zu hinterfragen, ob die Genehmigung von Änderungswünschen einzelner Wohnungseigentümer, die zu erhöhtem Erhaltungsaufwand führen, den übrigen Wohnungseigentümern überhaupt zumutbar ist.
Wohnrechtsexperte Dr. Wolfgang Dirnbacher: Bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage kann mE dem einzelnen Wohnungseigentümer nur empfohlen werden, außergerichtliche Zustimmungen zu derartigen Änderungswünschen nur zu erteilen, wenn sich der Änderungswillige vorab bereit erklärt, (ihm) den allfälligen Mehraufwand zu ersetzen. In gerichtlichen Genehmigungsverfahren sollte von den Antragstellern die Frage der Kostentragung hinsichtlich des allfälligen künftigen Mehraufwands bei der Erhaltung releviert werden.
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