Reformzusatz nach UGB
02.06.2010 - 14:07 Uhr
Laut Unternehmergesetzbuch besteht bei OEGs und KEGs sowie Einzelunternehmen eine Verpflichtung zur Änderung der Rechtsformbezeichnung. Für selbständig Erwerbstätige, die wegen der Art oder wegen des geringen Umfangs des Geschäftsbetriebs keine Personengesellschaft des Handelsrechtes (OHG, KG) gründen konnten, stand bis 2006 die Rechtsform der Erwerbsgesellschaften (OEG bzw KEG) zur Verfügung. Im Zuge der Handelsrechtsreform wurde die Unterscheidung in OEG und OHG bzw KEG und KG beseitigt. Erwerbsgesellschaften mussten bis Ende 2009 umfirmiert werden: eine OEG in die neue OG (Offene Gesellschaft) und eine KEG in KG.
Auch bereits bis Ende 2006 protokollierte Einzelunternehmer haben seit Ende 2009 den Zusatz „eingetragene(er) Unternehmer(in)“ bzw „e.U.“ im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und im Firmenbuch eintragen zu lassen.
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