ÖVI lehnt Entwurf zum Hausbesorgergesetz ab

16.06.2010 - 13:30 Uhr
Das Anlassgesetz zur Wiener Landtagswahl erweist sich von vorneherein als Totgeburt. Vor mittlerweile zehn Jahren wurde das „alte“ Hausbesorgergesetz  aus einer Reihe von triftigen und nachvollziehbaren Gründen für die Neubegründung von Dienstverhältnissen außer Kraft gesetzt. Wenn jetzt im Vorfeld zu den Wiener Landtagswahlen eine darauf Bezug nehmende Volksbefragung durchgeführt wurde,  ist es mehr als naheliegend von einer Anlassgesetzgebung zu sprechen, die in keiner Weise sachlich begründet ist. Wie der vorliegende Entwurf zeigt, können die arbeitsrechtlichen Kernprobleme auch nicht durch ein neues Spezialgesetz gelöst werden.    

Der ÖVI spricht sich deutlich gegen die Umsetzung des vorliegenden Entwurfs aus. ÖVI Präsident Mag. Udo Weinberger, der für den ÖVI  an einer Besprechung im Justizministerium teilgenommen hat, konstatiert nüchtern: „Keiner will dieses Gesetz – außer einer. Weder Mietervertreter noch die Vertreter der Immobilienwirtschaft können dem Entwurf positive Aspekte abringen. „Die Intention des Gesetzgebers wird ins Gegenteil verkehrt: ein neues attraktives Berufsbild wird durch die Rahmenbedingungen von Haus aus unmöglich gemacht.“
  • Die mietrechtlichen Bestimmungen sind systemwidrig im Arbeitsrecht geregelt, gleichzeitig bestehen erhebliche Zweifel an deren Effektivität und Sinnhaftigkeit, sie produzieren erhöhten Verwaltungsaufwand und beschränken die Vertragsautonomie des Eigentümers.   
  • Die mietrechtlichen Besonderheiten der Dienstwohnung sind im Hinblick auf das Ziel einer möglichst optimalen, auf Nutzerzufriedenheit zielenden Bewirtschaftung der Immobilie insgesamt überbordend. Außerdem werden die genannten Anforderungen insbesondere im Altbau häufig kaum erfüllt werden können.
  • Zwischen den im Entwurf vorgesehenen Hausbesorgungsarbeiten ist eine Diskrepanz zu den auf die Mieter überwälzbaren Betriebskosten festzustellen, die nach der geltenden Rechtslage nicht vollends in den  §§ 21-24 MRG Deckung finden. Es könnte aber auch davon ausgegangen werden, dass damit der Betriebskostenkatalog erweitert wird.   
  • Völlig überbordend und sinnlos ist zudem der im Entwurf gem. § 18 Abs 6 normierte Anspruch eines Drittels der Mieter in bestimmten Abständen immer wieder Anträge auf Erteilung der Information  (Kostenvergleich Hausreinigungsunternehmen vs. Hausbesorger) stellen zu können. Diese Regelung scheint ausschließlich der Verursachung sinnlosem Verwaltungsaufwand zu dienen.   
  • Die fehlende Vertretungsregelung und Haftungsfrage gerade im Fall der Schneeräumung wird Immobilienbesitzer auch in Zukunft nicht animieren, solche Dienstverhältnisse abzuschließen.
„Wenn der Vermieter keine individuellen, für den jeweiligen Bedarf angepasste Regelungen vereinbaren kann, wird er sich auch in Zukunft gewerblich befugter Unternehmen für diese Tätigkeiten bedienen und keinesfalls Hausbesorgerdienstverhältnisse begründen, die den Mietern und Wohnungseigentümern wesentlich teurer kommen“, so Weinberger abschließend.

Stellungnahme des ÖVI an das BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


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