Die Änderungen der Immobilienmaklerverordnung mit 01.09.2010
25.08.2010 - 13:20 UhrInserate über Mietwohnungen müssen Gesamtbelastung sowie Zusammensetzung des Mietzinses ausweisen
Hinkünftig haben Inserate über Mietwohnungen Angaben über die monatliche Gesamtbelastung und zusätzlich - sofern es sich nicht um einen Pauschalmietzins handelt – eine Aufsplittung dieser Aufgaben nach Hauptmietzins, Betriebskosten, Heizkostenakonti und die Umsatzsteuer zu enthalten. Aufgrund der Formulierung des Gesetzestextes müssen nun Mietpreisangaben zwingend aus dem Inserat hervorgehen. Standeswidrig wäre demnach auch, bei Mietwohnungsinseraten überhaupt auf Mietpreisangaben zu verzichten, anders als bei Kaufpreisangaben (§ 6Abs 2 IMVO).
Mieterprovision bei Wohnungsmieten und Geschäftsraummieten
Die mit Mietern für die Vermittlung von Haupt- oder Untermieten von Wohnungen und Einfamilienhäusern vereinbarte Provision darf hinkünftig maximal den zweifachen monatlichen Bruttomietzins betragen. Bei Befristungen bis zu drei Jahren darf die Provision den einfachen monatlichen Bruttomietzins nicht übersteigen. Beibehalten wird der bisherige Provisionshöchstsatz von drei Bruttomonatsmieten bei der Vermittlung von Haupt- und Untermieten von Geschäftsräumen aller Art. Bei Befristungen von Geschäftsraummieten auf kürzer als zwei Jahre darf die Provision für den Mieter einen Bruttomietzins nicht übersteigen, bei der Vermittlung von befristeten Mietverhältnissen zwischen zwei und drei Jahren beträgt der Höchstprovisionssatz zwei Bruttomietzinse.
Bei der Möglichkeit, eine Ergänzungsprovision für die Verlängerung oder die Umwandlung in unbefristete Mietverhältnisse zu vereinbaren, dürfen diese bei Wohnungsmieten und Einfamilienhäuser einen halben Bruttomonatsmietzins nicht übersteigen. Bei Geschäftsraummieten kann eine Ergänzung maximal auf die Höchstprovision unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer vereinbart werden.
Vermittlung durch Hausverwalter
Die Provisionshöchstsätze eines Immobilienverwalters für die Vermittlung von Wohnungen, die in Häusern gelegen sind, mit dessen Verwaltung er betraut ist, beträgt die Hälfte des sonst zulässigen Betrages – sohin bei bis zu drei Jahren befristeten Mietverhältnissen eine halbe Bruttomonatsmiete, darüber hinausgehend maximal eine Bruttomonatsmiete. Ergänzungsprovisionen bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis dürfen maximal in Höhe einer halben BMM vereinbart werden.
Für die Vermittlung von Mietverhältnissen an Wohnungen, die im Wohnungseigentum stehen und der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist, beträgt der Provisionshöchstsatz des Immobilienverwalters max. zwei Bruttomietzinse, bei bis zu drei Jahren befristeten Mietverhältnissen eine Bruttomonatsmiete.
Stellungnahme: Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder kritisiert vehement die Kürzung der Maklerprovisionen.
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler geändert wird
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