Keine rückwirkende Mietzinsminderung bei unterlassener Anzeige der Unbrauchbarkeit

13.04.2011 - 11:55 Uhr
In einer jüngsten Entscheidung zu 6 Ob 38/11y hatte der OGH über die Frage zu entscheiden, inwieweit gefährliche Elektroinstallationen auch dann eine Mietzinsminderung rechtfertigen, wenn der Bestandnehmer die Wohnung in Unkenntnis dieses Mangels jahrelang uneingeschränkt benützt hat. Im gegenständlichen Fall wies die elektrische Anlage der Wohnung zwar bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses 1987 gefährliche Mängel auf, wovon die Mieter jedoch erst im Jahr 2003 durch einen Kostenvoranschlag eines Elektrikers Kenntnis erlangten. Der OGH verneinte einen rückwirkenden Mietzinsminderungsanspruch, da dieser als solcher bereits einmal voraussetzt, dass der Mieter in seinem Gebrauch in irgendeiner Form beeinträchtigt ist, wovon in diesem Fall nicht auszugehen war, da die Wohnung jahrelang unbeanstandet und uneingeschränkt benützt wurde.  Der OGH führte dazu aus, dass eine Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB eine Anzeige des Bestandnehmers iSd § 1097 ABGB voraussetzt. Nur durch die Anzeige des Mangels wird dem Vermieter die Möglichkeit gegeben, den Mangel zu beheben und damit die Mietzinsminderung zu vermeiden.

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Entscheidung 6 Ob 38/11y

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