Energieausweisvorlagegesetz NEU – wirksam voraussichtlich mit 1.12.2012
02.12.2011 - 14:31 UhrGeplante Änderungen zum Energieausweisvorlagegesetz 2012
Das neue Energieausweisvorlagegesetz wird voraussichtlich Ende nächsten Jahres mit 1. Dezember 2012 in Kraft treten. Die Ausnahmebestimmungen, für welche Objekte bei Verkauf und Vermietung kein Energieausweis vorzulegen ist, werden deutlich eingeschränkt und künftig einheitlich für alle Bundesländer im Energieausweisvorlagegesetz geregelt sein. Eine angemessene „Vorlaufzeit“ erschien insbesondere deshalb notwendig, da bislang viele Gebäude aufgrund der länderweise unterschiedlichen Ausnahmebestimmungen der jeweiligen Bauordnungen von der Vorlagepflicht ausgenommen waren und sich daher ein entsprechender Nachholbedarf ergibt.
In Anzeigen und
Inseraten sind künftig der Heizenergiebedarf (HWB) und der
Gesamtenergieeffizienzfaktor anzugeben. Bis spätestens zur Abgabe der
Vertragserklärung hat der Verkäufer oder Bestandgeber einen zu diesem Zeitpunkt
zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder Bestandnehmer eine vollständige Kopie desselben binnen 14
Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Bei Unterlassung der Vorlage
oder Aushändigung des Energieausweises kann der Käufer oder Mieter sein Recht
auf Ausweisaushändigung entweder gerichtlich geltend machen oder nach
vorheriger Aufforderung selbst einen Ausweis einholen und die „angemessenen“
Kosten gegenüber dem Vermieter oder Verkäufer innerhalb einer Frist von drei
Jahren geltend machen. Wird die Angabe der Energieeffizienz in Inseraten oder
die Vorlage- bzw. Aushändigung des Energieausweises unterlassen, kann dies künftig
auch mit einer Verwaltungsstrafe von bis
zu 1.450,-- € geahndet werden. Die im Energieausweis angegebene
Gesamtenergieeffizienz gilt zwar weiterhin als bedungene Eigenschaft,
unbeschadet gewährleistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf- oder Mietvertrag
soll nun jedoch der Ausweisersteller
dem Käufer oder Mieter unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises
haften.
Die voraussichtlichen Neuerungen im Überblick:
- Verpflichtende Angabe des HWB und des Gesamtenergieeffizienzfaktors in Anzeigen und Inseraten
- Verpflichtung zu Vorlage des EA bis Abgabe der Vertragserklärung
- Aushändigung einer vollständigen Kopie des EA binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss
- ·Mieter oder Käufer kann unterlassene Aushändigung kann gerichtlich einklagen oder selbst EA einholen und innerhalb von 3 Jahren „angemessenen“ Kostenersatz begehren
- Energieausweisaussteller haftet Käufer und Mieter unmittelbar für die Richtigkeit des EA
- Verwaltungsstrafen bis zu 1450,-- € bei Unterlassen von Angaben zur Energieeffizienz in Inseraten oder bei nicht rechtzeitiger Vorlage bzw. Aushändigung
- Makler ist entschuldigt, wenn Auftraggeber
hingewiesen wurde und dieser Aufforderung nicht nachkommt
- Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
- Bei Abbruchobjekten, wenn im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsabschluss das Gebäude abbricht
- Gebäude, die überwiegend für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden
- Provisorisch errichtete Gebäude (Nutzungsdauer höchstens 2 Jahre)
- Industrieanlagen, Werkstätten, landwirtschaftliche Nutzgebäude
- Wenn „Beheizung“ überwiegend durch im Gebäude entstehende Abwärme erfolgt
- „Ferienwohnungen“, wenn voraussichtlicher Energiebedarf unter einem Viertel im Vergleich zur ganzjährigen Benützung liegt
- Frei stehende Gebäude, Gesamtnutzfläche kleiner 50 m²
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