Das neue Energieausweis-Vorlage-Gesetz im Detail
02.08.2012 - 09:38 UhrSo trifft etwa auch Makler die Informationspflicht, bereits in Vermietungs- und Verkaufsanzeigen in kommerziellen Medien den „Indikator für die Gesamtenergieeffizienz“ anzuführen. Bei Unterlassen der Informations-, Vorlage und Aushändigungsverpflichtung drohen Maklern, Verkäufern und Bestandgebern künftig Verwaltungsstrafen von bis zu € 1.450 €.
Der Ausnahmekatalog, für welche Gebäudekategorien kein Energieausweis vorzulegen ist, wurde deutlich eingeschränkt und nun bundeseinheitlich im Energieausweis-Vorlage-Gesetz geregelt. Ab 1.12.2012 gilt die Vorlagepflicht bei Verkauf und Vermietung auch für Gebäudekategorien, die bislang aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen von der Vorlagepflicht ausgenommen waren, wie etwa denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäude in Schutzzonen.
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