Stabilitätsgesetz 2012
20.02.2012 - 10:26 UhrSPEKULATIONSSTEUER bei IMMOBILIEN:
- bei letztem entgeltlichen Erwerb vor 01.04.2002: 3,5% vom Veräußerungserlös, wenn seit dem 01.01.1988 eine Umwidmung stattgefunden hat 15% vom Veräußerungserlös
- bei letztem entgeltlichen Erwerb ab 01.04.2002: 25% vom Veräußerungsgewinn Ausschleifregelung: Vom 11. bis zum 35. Jahr nach dem letzten entgeltlichen Erwerb verringert sich der Veräußerungsgewinn um 2% p.a. (d.h. ab dem 35. Jahr sind 50% des Veräußerungsgewinns mit 25% zu besteuern -> 12,5%)
- Über Antrag können Erwerbe vor 01.04.2002 wie Erwerbe seit 01.04..2002 besteuert werden
- Hauptwohnsitzbefreiung wird erweitert: trifft auch zu, wenn 5 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung
- Befreiung für selbst erstellte Gebäude wird eingeschränkt: Diese dürfen in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden sein.
- Anrechnung von Grunderwerbsteuern und Stiftungseingangssteuern sowie Erbschafts- & Schenkungssteuern der letzten 3 Jahre vor Veräußerung auf Spekulationssteuer.
- Die Erklärung der Steuer kann durch Selbstberechnung der Parteienvertreter erfolgen. Abfuhr bis 15. des zweitfolgenden Monats. Parteienvertreter haben bei Selbstberechnung die Spekulationssteuer zu entrichten und haften für deren Entrichtung.
- Bei Privatstiftungen (KStG): Bei Grundstücksveräußerung und Zuwendung beträgt die gesamte Steuerlast 25%. -> keine KöSt auf Spekulation, wenn Zuwendung mit KESt-Abfuhr im selben Jahr.
GEWINNFREIBETRAG
Der Gewinnfreibetrag wird ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 175.000,- ausgeschliffen. Maximal können EUR 45.350,- an Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
VORSTEUERBERICHTIGUNGSZEITRAUM 20 JAHRE bei Immobilien:
Die neue Regelung entspricht der alten Regelung, „nur“ der Betrachtungszeitraum beträgt 20 statt 10 Jahre.
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