Statuten

§ 1 Name, Sitz und Wirkungsgrad
Der Verein führt den Namen „Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder“ (ÖVI) und hat seinen Sitz in Wien.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

§ 2 Zweck des Vereins  
(1) Zweck des Vereines ist die gesamtösterreichische standespolitische Vertretung der fachlichen und wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder, die Hebung des Ansehens des Berufsstandes der österreichischen Immobilientreuhänder, die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten über wirtschaftliche Vorgänge und Bedürfnisse dieses Berufsstandes an Behörden, gesetzgebende Körperschaften und sonstige Institutionen, sowie die Förderung und Organisation von Fachveranstaltungen in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Institutionen, Vereinigungen und Forschungsstellen auf dem Gebiet des Immobilientreuhandwesens.
(2) Zweck des Vereines ist weiters die bundesweite Vertretung der Interessen der Vermieter, insbesondere der
Wohnungs- und Hauseigentümer, auch vor Behörden, um eine möglichst einheitliche Interessenswahrung zu sichern.
(3) Zweck des Vereines ist ferner die Einhaltung und Förderung der guten Sitten im geschäftlichen Verkehr.
(4) Bei Verfolgung der Vereinszwecke ist eine möglichst enge Kooperation mit den zuständigen Gliederungen der
Wirtschaftskammer Österreich anzustreben.
(5) Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 3 Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch die
a) Sammlung, Weiterleitung und Verbreitung einschlägiger Informationen über das gesamte Immobilientreuhandwesen,
insbesondere in Druckschriften, sowie Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen an Institutionen und Behörden,
b) Anregung und Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Publikationen,
c) Mitwirkung bei nationalen und internationalen Fachvereinigungen,
d) Beteiligung an sonstigen Vereinigungen, sofern die Beteiligung den Vereinszwecken förderlich ist,
e) Abhaltung von und Mitwirkung an Fachveranstaltungen (Tagungen, Vorträgen, Arbeitskreisen, Weiterbildungskursen etc.),
f) Behandlung von Studien-, Ausbildungs- und Nachwuchsfragen,
g) Öffentlichkeitsarbeit,
h) Gründung und Auflösung von Kapitalgesellschaften sowie die Beteiligung an Kapitalgesellschaften, deren Unternehmensgegenstand Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes umfasst.
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§ 4 Aufbringung der Mittel
(1) Die finanziellen Mittel des Vereines werden insbesondere aufgebracht durch:
a) Einhebung einer Aufnahmegebühr, deren jeweilige Höhe vom Vorstand beschlossen wird. Der Vorstand kann von der Einhebung der Gebühr in begründeten Einzelfällen oder generell Abstand nehmen (§ 15).
b) Einhebung eines Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe mindestens € 500,-- zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer jährlich beträgt und der spätestens Ende Jänner eines jeden Geschäftsjahres fällig ist,
c) Einhebung eines Kostenbeitrages für Seminar- und sonstige Veranstaltungen,
d) private und öffentliche Subventionen,
e) Spenden und sonstige Zuwendungen,
f) Erträge aus Publikationen, Gutachten und sonstigen Leistungen.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitglieder
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft kann von physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des
Handelsrechtes erworben werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Vorliegen einer Konzession für das Immobilienmakler-, Immobilienverwaltungs- oder Bauträgergewerbe gemäß
den einschlägigen Bestimmungen der GewO in der jeweils gültigen Fassung,
b) Vorliegen einer schriftlichen Erklärung, sich den Vereinsstatuten, den Standesregeln (§ 18), der Schiedsgerichtsordnung und den Beschlüssen der Organe des Vereines zu unterwerfen,
c) Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung der örtlich zuständigen Landesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder über den Beitritt zum Ehrenschiedsgericht.
(2) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied setzt einen schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand voraus, aus dem die für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. (1) erforderlichen Angaben hervorgehen. Der Vorstand hat alle Mitglieder des Kuratoriums (§ 19) vom Aufnahmeantrag mit dem Ersuchen, binnen drei Wochen hiezu Stellung zu nehmen, in Kenntnis zu setzen; verstreicht diese Frist ungenützt, gilt das betreffende Kuratoriumsmitglied als zustimmend. Ablehnende Stellungnahmen sind zu begründen.
(3) Über den Aufnahmeantrag hat der Vorstand, vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. (4), binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf gegenüber dem Aufnahmewerber keiner Begründung; die Kuratoriumsmitglieder (§19) sind jedoch von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Bundesinnungsmeister, seine Stellvertreter sowie die Landesinnungsmeister und deren Stellvertreter erwerben als Funktionäre der Immobilien- und Vermögenstreuhänder die Mitgliedschaft schon mit Einlangen des Aufnahmeantrages beim Vorstand, sofern die Voraussetzungen nach Abs. (1) gegeben sind.
(5) Die außerordentliche Mitgliedschaft setzt die Absicht voraus, die Vereinszwecke zu fördern. Sie kann erworben werden von:
a) juristischen Personen und sonstigen Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Kammern, Verbänden, Ausbildungseinrichtungen,
b) physischen Personen, die sich verpflichten, sich den Standesregeln der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder entsprechend zu verhalten, im übrigen aber nicht die Voraussetzungen nach Abs. (1) erfüllen.
Über die Zuerkennung der außerordentlichen Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, welcher der nächstfolgenden
Generalversammlung darüber zu berichten hat. Hinsichtlich der Mitwirkung des Kuratoriums (§ 19) gilt Abs. (2) sinngemäß.
(6) Die Ehrenmitgliedschaft können physische Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maß
verdient gemacht haben, erwerben. Ehrenmitglieder können über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt werden und sind von der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages befreit. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an ordentliche Mitglieder berührt deren Rechte und Pflichten im Sinn des § 6 nur insoweit, als sie von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit sind.
(7) Über Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung einen Verbandspräsidenten, der sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maß verdient gemacht hat, anlässlich seines Ausscheidens aus diesem Amt bzw. auch später zum Ehrenpräsidenten ernennen. Seine Rechte und Pflichten entsprechen jenen der Ehrenmitglieder (§ 5 Abs 6 iVm § 6).
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§ 5 a Partner
Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die mit ordentlichen Mitgliedern des Verbandes in Geschäftsverbindung stehen und die Vereinszwecke fördern wollen, können auf Antrag vom Vorstand zu Partnern des ÖVI ernannt werden. Der Vorstand hat alle Mitglieder des Kuratoriums vom Antrag mit dem Ersuchen, binnen drei Wochen hiezu Stellung zu nehmen, in Kenntnis zu setzen; verstreicht diese Frist ungenützt, gilt das betreffende Kuratoriumsmitglied als zustimmend.
Ablehnende Stellungnahmen sind zu begründen. Diese Sponsoring-Beziehung ist auf die Dauer des jeweils vereinbarten Zeitraumes befristet und dadurch gekennzeichnet, dass der ÖVI und dessen Wirtschaftspartner ihre jeweilige Zielsetzung effektiver erreichen können. Die wechselseitigen Leistungen werden vertraglich fixiert.

§ 5 b ÖVI Fellows
Unternehmer, Geschäftsführer und leitende Angestellte, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben in einem ÖVI-Mitgliedsbetrieb tätig waren, können vom Vorstand zu ÖVI Fellows ernannt werden. Eine solche Ernennung erfolgt unter den in § 5 Abs 5 der Statuten genannten Voraussetzungen über die außerordentliche Mitgliedschaft. § 6 (Rechte und Pflichten) sowie § 7 (Beendigung der Mitgliedschaft) gelten sinngemäß. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung (§ 10 lit g) festgesetzt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammlung mit Sitz und Stimme teilzunehmen und auf seine Vereinsmitgliedschaft im allgemeinen Geschäftsverkehr hinzuweisen. Weiters ist jedes ordentliche Mitglied berechtigt, eine oder mehrere markenrechtlich geschützte Verbandsmarke(n) laut § 22 für Zwecke der Werbung im allgemeinen Geschäftsverkehr zu verwenden.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zu Vereinsfunktionen steht nur ordentlichen Mitgliedern, bei juristischen Personen deren Vertretern zu.
(3) Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft erlischt das Recht, die Verbandsmarken gemäß § 22 im allgemeinen Geschäftsverkehr oder zu sonstigen Zwecken zu verwenden.
(4) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, eine ausreichende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens € 100.000,- und einem Selbstbehalt von 5 vH abzuschließen und dem Vorstand auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Mitglieder, die juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes sind, werden durch einen zeichnungsberechtigten Gesellschafter, Geschäftsführer oder Prokuristen vertreten.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, die Bestimmungen der Statuten und die Beschlüsse der Organe zu beachten und das Ansehen und die Interessen des Vereines zu wahren. Weiters ist der Wegfall einer oder mehrerer Beitrittsvoraussetzung(en) gemäß § 5 dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Außerordentliche Mitglieder, die physische Personen sind, haben den Vorstand über die Erlangung einer eigenen Konzession unverzüglich zu informieren.
(7) Als Gegenleistung zum Mitgliedsbeitrag werden dem Mitglied Serviceleistungen in einem bestimmten Umfang angeboten (zB Beratung, Auskünfte, Formulare, Clearingverfahren etc)

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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Wegfall einer oder mehrerer Beitrittsvoraussetzung(en) gemäß § 5, durch Tod der physischen Person, durch Auflösung oder Liquidation der juristischen Person, durch Konkurs, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten per 31. Dezember jeden Jahres vorzunehmen.
(3) Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied, welches seinen Vereinspflichten nicht nachkommt oder die Ziele des Vereines gröblich geschädigt hat, ausschließen. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Bei geringfügigen Verstößen kann der Vorstand an Stelle des Ausschlusses auch die Bezahlung einer Konventionalstrafe in angemessener Höhe aussprechen. Die Konventionalstrafe darf die Höhe von € 1.453,46 nicht überschreiten und ist Vereinszwecken zu widmen.
(5) Beabsichtigt der Vorstand, über ein Mitglied eine Konventionalstrafe zu verhängen oder es auszuschließen, hat er hievon die Mitglieder des Kuratoriums (§ 19) unter Angabe der Gründe mit dem Ersuchen um Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Im übrigen gilt § 5 (2), 2. Satz, sinngemäß, mit der Maßgabe, dass der Vorstand sodann endgültig entscheidet.
(6) Der Vorstand kann in begründeten Fällen durch Beschluss einem Mitglied, das Partei in einem schiedsgerichtlichen Verfahren ist (§ 21), den Hinweis auf die Vereinsmitgliedschaft im allgemeinen Geschäftsverkehr und die Verwendung der Verbandsmarke(n)
(§ 6 (1) bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Verkündung des Schiedsspruches untersagen.

§ 8 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Geschäftsführer,
d) das Kuratorium,
e) die Landesstellenleiter,
f) das Schiedsgericht,
g) die Rechnungsprüfer.
Die von der Generalversammlung gewählten Organe des Vereines werden für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt und bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Überschneiden sich jedoch die Funktionsperioden der Organe,
so kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes deren Funktionsperioden an die Funktionsperiode des Vorstandes angleichen.
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§ 9 Die Generalversammlung
(1) Ordentliche Generalversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt (§ 15 (1)d).
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er dies für erforderlich hält. Außerdem muss der Vorstand diese binnen 6 Wochen einberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder
mindestens ein Zehntel der Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung unter Angabe des Gegenstandes schriftlich beantragt. In diesen Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung binnen 6 Wochen ab Einberufung stattzufinden.
(3) Generalversammlungen finden am Sitz des Vereines statt, sofern bei der jeweils vorangegangenen Generalversammlung nichts anderes beschlossen wurde. Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Verständigung aller Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Zeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Verbandspräsident, im Verhinderungsfall einer der Vizepräsidenten. Wenn auch diese verhindert sind, führt eines der sonstigen Vorstandsmitglieder, sollte aber der Gesamtvorstand verhindert sein, das älteste ordentliche Mitglied den Vorsitz.
(5) Über die Generalversammlung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll zu führen, dessen Genehmigung in die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung aufzunehmen ist.
(6) Die Sitzungen der Generalversammlung sind nicht öffentlich.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung obliegt im besonderen die
a) Beschlussfassung über an die Generalversammlung gestellte Anträge,
b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Berichte des Geschäftsführers und der Rechnungsprüfer,
c) Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Jahresvoranschlag,
d) Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes,
e) Wahl der beiden Rechnungsprüfer,
f) Wahl der Mitglieder des Kuratoriums (§ 19),
g) Festsetzung der jeweiligen Höhe des Mitgliedsbeitrages, wobei zum Zwecke seiner Wertsicherung die allfällige gegenüber dem Vorjahr eingetretene Wertminderung entsprechend berücksichtigt werden soll,
h) Beschlussfassung über eine vom Vorstand vorgeschlagene Beteiligung an sonstigen Vereinigungen (§ 3 lit d),
i) Beschlussfassung über Schiedsgerichtsordnung und deren allfällige Änderung,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten auf Vorschlag des Vorstandes,
k) Beschlussfassung über allfällige Änderungen der Vereinsstatuten, darunter auch über die Einführung besonderer Standesregeln
l) Beschlussfassung über die freiwillige Vereinsauflösung,
m) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Kapitalgesellschaften sowie die Beteiligung an Kapitalgesellschaften, deren Unternehmensgegenstand Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes (§ 3 h) umfasst.
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§ 11 Anträge an die Generalversammlung
(1) Anträge von ordentlichen Mitgliedern sind in die Tagesordnung der Generalversammlung nur dann aufzunehmen, wenn sie mindesten acht Tage vor Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingelangt sind.
(2) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung der Einladung (§ 9 (3)) aufscheinen, ist in der Generalversammlung nur dann abzustimmen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder sich für ihre Behandlung ausspricht. Anträge auf Satzungsänderung, auf Beteiligung an sonstigen Vereinigungen (§ 3 lit d) oder auf Auflösung des Vereines (§ 13) können nur dann behandelt werden, wenn sie in der Tagesordnung der Einladung (§ 9 (3)) angeführt sind.

§ 12 Beschlussfassung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes deren Vertreter (§ 6 (5)), anwesend ist. Nach Ablauf einer viertel Stunde ist die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 13, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Jedes anwesende ordentliche Mitglied kann höchstens drei nicht anwesende ordentliche Mitglieder vertreten; die Vertretung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
(4) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist jedoch geheim und schriftlich vorzunehmen; ebenso alle sonstigen Abstimmungen, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder verlangt wird.
(5) Betrifft der Gegenstand eines Beschlusses ein Mitglied unmittelbar und persönlich, so ist dieses Mitglied nicht stimmberechtigt. Dies gilt sinngemäß für den Fall, dass der Beschluss ein von einem Vereinsmitglied vertretenes Mitglied betrifft (§ 12 (3)). Im Zweifel entscheidet darüber die Generalversammlung unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedes.

§ 13 Qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse
Der Zustimmung von zwei Dritteln der bei der Generalversammlung anwesenden Mitglieder bedürfen folgende Gegenstände:
a) der Beschluss über eine Statutenänderung,
b) die Beteiligung an sonstigen Vereinigungen (§ 3 lit d),
c) die Abberufung des Vorstandes (§ 16),
d) die Auflösung des Vereines (§ 26),
e) die Gründung und Auflösung von Kapitalgesellschaften sowie die Beteiligung an Kapitalgesellschaften, deren Unternehmensgegenstand Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes (§ 3 h) umfasst.
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§ 14 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Verbandspräsidenten, dem ersten und dem zweiten Vizepräsidenten, sowie aus zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, die alle ordentliche Vereinsmitglieder oder Vertreter von ordentlichen Mitgliedern (§ 6) sein müssen. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt (Funktionsperiode). Diese ist so zeitgerecht einzuberufen, dass die Neuwahl noch vor Beendigung der laufenden Funktionsperiode durchgeführt werden kann. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, schriftlich einen Wahlvorschlag zu erstatten. Der Wahlvorschlag hat alle zu wählenden Vorstandsmitglieder zu enthalten.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus welchem Grunde auch immer aus seinem Amt aus, kann der Vorstand entweder ehestens eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Nachwahl einberufen oder an dessen Stelle ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren. Bei dieser ist dann eine Neuwahl für die restliche Funktionsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes vorzunehmen. Auf § 15 (5) wird verwiesen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Verbandspräsident, im Falle dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten.
(4) Der Vorstand kann beschließen, zu seinen Sitzungen Personen, auch wenn diese nicht Vorstandsmitglieder sind,
wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse ohne Stimmrecht beizuziehen.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Zu
den Aufgaben gehören insbesondere die
a) Leitung des Vereines und die Führung seiner Geschäfte,
b) Ausarbeitung von Standesregeln für Vereinsmitglieder (§ 18),
c) Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Finanzberichtes, einschließlich eines Rechnungsabschlusses über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres, sowie eines Voranschlages für das Folgejahr zur Vorlage an die Generalversammlung,
d) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und von außerordentlichen Generalversammlungen,
e) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern,
f) Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers (§ 17),
g) Abschluss und Beendigung von Dienstverträgen,
h) Organisation von Fachveranstaltungen und Durchführung sonstiger Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes (§ 3),
i) Berichterstattung an das Kuratorium (§ 19),
j) Wahrnehmung des Schutzes der Verbandsmarke(n) (§ 22),
k) Maßnahmen gegen unlauteren Wettbewerb (§ 23),
l) Beschlussfassung über die Aufnahmegebühr (§ 4 (1)a),
m) Errichtung und Auflassung von Landesstellen sowie die Bestellung und Abberufung der Leiter dieser Landesstellen.
(2) Der Verbandspräsident, der Geschäftsführer sowie die zwei Vizepräsidenten vertreten den Verein je einzeln. Im Innenverhältnis gelten folgende Beschränkungen der Vertretungsmacht:
- Die Einzelvertretungsbefugnis der Vizepräsidenten darf nur im Falle der Verhinderung des Verbandspräsidenten ausgeübt werden.
- Die Einzelvertretungsbefugnis des Geschäftsführers wird auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen eingeschränkt, die die Leitung der Geschäftsstelle des Vereins gewöhnlich mit sich bringt.
- Schriftliche Erklärungen des Vereins sind vom Verbandspräsidenten (im Falle der Verhinderung des Verbandspräsidenten von einem Vizepräsidenten) und vom Geschäftsführer (im Falle der Verhinderung des Geschäftsführers von einem weiteren Mitglied des Vorstandes) zu zeichnen.
(3) Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder mit bestimmten Aufgaben betrauen, insbesondere mit der Wahrnehmung der finanziellen Belange des Vereines (Finanzreferent), ohne dass dadurch die Gesamtverantwortung des Vorstandes gegenüber der Generalversammlung berührt wird. Er kann weiters Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben einsetzen, denen in beratender Funktion auch Personen angehören können, die nicht ordentliche Vereinsmitglieder sind.
(4) Der Rechnungsabschluss und der Voranschlag für das nächste Geschäftsjahr sind vom Vorstand jeweils in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres aufzustellen. Der Vorstand hat allen Mitgliedern Aufstellungen über den Rechnungsabschluss und den Voranschlag (Abs. (1) lit c) zugleich mit der Einladung zu jener Generalversammlung, bei der hierüber Beschluss gefasst werden soll, in übersichtlicher und entsprechend detaillierter Form zu übersenden.
(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder endet nach Ablauf der Funktionsperiode, jedoch erst mit der Wahl des neuen Vorstandes.
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§ 16 Abberufung des Vorstandes
(1) Die Generalversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes vorzeitig abberufen bei
a) groben Pflichtverletzungen,
b) Anklageerhebung, d.h. Einbringung einer Anklageschrift oder eines Strafantrages wegen einer aus Gewinnsucht begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,
c) rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen einer sonstigen strafbaren Handlung.
(2) Vorstandsmitglieder, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wird, oder die wegen einer aus Gewinnsucht
begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt werden, verlieren schon hiedurch ihr Amt.
(3) Wird gegen ein Vorstandsmitglied Anklage wegen einer aus Gewinnsucht begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erhoben und wird dieses Vorstandsmitglied von der Generalversammlung nicht vorzeitig abberufen (vgl. (1) lit b), so ruht dessen Vorstandsfunktion für die Dauer des Strafverfahrens. Das Ruhen lässt den Lauf der Funktionsperiode unberührt.
(4) Die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern, die von der Generalversammlung abberufen worden sind oder ihr Amt verloren haben, richtet sich nach § 14 (2).

§ 17 Der Geschäftsführer
Der Vorstand hat auf unbestimmte Zeit einen Geschäftsführer zu bestellen, dem der Vorstand die Bezeichnung „Syndikus“ des Verbandes zuerkennen kann. Er leitet die Geschäftsstelle des Vereines und vertritt den Verein gemäß § 15 (2) bei allen damit zusammenhängenden Geschäften und Rechtshandlungen. Er nimmt an allen Sitzungen in beratender Funktion teil. Er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte dem Vorstand verantwortlich. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer eine angemessene Aufwandsentschädigung, bei Begründung eines Dienstverhältnisses eine angemessene Entlohnung, gewähren; im Interesse des Vereines aufgewendete Barauslagen sind jedoch vom Verein zu ersetzen.

§ 18 Standesregeln für Vereinsmitglieder
Das standesgemäße Verhalten der Mitglieder in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ist nach den für die Mitglieder der
Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Darüber hinaus kann
die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes weitere Standesregeln für die Vereinsmitglieder beschließen.

§ 19 Kuratorium
(1) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte für die jeweilige Dauer einer Funktionsperiode das Kuratorium, das aus fünfzehn ordentlichen Mitgliedern besteht, wobei eine Beteiligung von Mitgliedern aus allen Bundesländern anzustreben ist. Diese Mitglieder wählen tunlichst im Anschluss an diese Generalversammlung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand hat den Mitgliedern des Kuratoriums mindestens einmal jährlich, bei für den Verein besonders
wichtigen Angelegenheiten jedoch ohne Verzug, Bericht zu erstatten.
(3) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat die jeweilige Generalversammlung über die Tätigkeit des Kuratoriums zu informieren.
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§ 20 Die Landesstellen
(1) Zur Intensivierung der Präsenz des Verbandes kann der Vorstand in den Bundesländern Landesstellen errichten.
(2) Die vom Vorstand bestellten Leiter der Landesstellen (kurz: Landesstellenleiter) haben insbesondere den Kontakt zu den Mitgliedern des jeweiligen Bundeslandes und zu den für das Immobilienwesen zuständigen Vertretern von Politik, Medien und Verwaltung zu pflegen. Zu den Aufgaben der Landesstellenleiter zählt auch die Mitgliederwerbung im jeweiligen Bundesland.
(3) Der Vorstand kann den Landesstellenleitern weitere Aufgaben übertragen, beispielsweise die Vorbereitung und
Durchführung von Seminar- und sonstigen Veranstaltungen. Im Hinblick auf die Verantwortung des Geschäftsführers für die Abwicklung der laufenden Geschäfte bedürfen diesbezügliche Tätigkeiten der Landesstellenleiter der Abstimmung mit dem Geschäftsführer.

§ 20 a ÖVI-Immobilienakademie
(1) Die Gründung der ÖVI-Immobilienakademie erfolgt mit dem Zweck, das Aus- und Weiterbildungsangebot des Verbandes zu systematisieren, strukturieren und zu vernetzen. Ziel ist es, Qualifikationslevels zu definieren und als Standards in der Immobilienwirtschaft zu etablieren.
(2) Ein vom Vorstand bestellter wissenschaftlicher Beirat (Abs 3) und ein Fachrat (Abs 4) evaluieren in einer mindestens
einmal jährlich abzuhaltenden Konferenz das Aus- und Weiterbildungsprogramm der Akademie.
(3) Der wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand bestellt und umfasst mindestens fünf ausgewiesene Vertreter immobilienwirtschaftlicher Studien- bzw. Lehrgänge oder sonst anerkannte Experten auf dem Gebiet der immobilienwirtschaftlichen Lehre und/oder Forschung.
(4) Der Fachrat wird ebenso vom Vorstand bestellt und umfasst mindestens fünf ausgewiesene Vertreter der Immobilienwirtschaft. Der Fachverbandsobmann der Immobilien- und Vermögenstreuhänder sowie die Fachgruppenobleute und deren Stellvertreter haben kraft ihrer Position das Recht, am Fachrat der Immobilienakademie teilzunehmen.
(5) Vorstand, wissenschaftlicher Beirat und Fachrat definieren und evaluieren die als Standards intendierten Qualifikationslevels in einer mindestens einmal jährlich abzuhaltenden Konferenz. Der Vorstand hat sich um die Umsetzung der vom wissenschaftlichen Beirat und vom Fachrat abgegebenen Empfehlungen zu bemühen und der Generalversammlung darüber zu berichten.
(6) Die Geschäfte der Immobilienakademie werden von einer Betriebsgesellschaft geführt.

§ 20 b ÖVI-Betriebsgesellschaft

(1) Die Verlagsgeschäfte, die unter der Bezeichnung „ÖVI Edition“ geführt werden und die Geschäfte der ÖVI-Immobilienakademie werden von einer eigenen Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH durchgeführt.
(2) Der Beschluss über die Gründung der Betriebsgesellschaft ist Aufgabe der Generalversammlung (§ 10). Die Betriebsgesellschaft ist zu 100% im Eigentum des Verbandes. Jede Änderung dieser Beteiligungsform erfordert einen Beschluss der Generalversammlung, ebenso jede Beteiligung der Betriebsgesellschaft an anderen juristischen Personen.
(3) Die Leitung der Betriebsgesellschaft obliegt dem Geschäftsführer des Verbandes, ein weiterer Geschäftsführer kann bestellt werden. Über die Geschäftstätigkeit des jeweils vergangenen Jahres hat der Geschäftsführer der ordentlichen
Generalversammlung des Verbandes zu berichten und die Bilanz vorzulegen.
(4) Im Errichtungsvertrag der Betriebsgesellschaft können Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Vereinsvorstandes
vorbehalten werden. Die Beschlussfassung über eine Änderung von Umfang und/oder Art der genehmigungspflichtigen Geschäfte ist der Generalversammlung vorbehalten.
(5) Die Rechnungsprüfer des Verbandes haben das Recht und die Pflicht, die Gebarung der Betriebsgesellschaft im Hinblick auf die zweckmäßige Verwendung der Mittel zu überprüfen und der Generalversammlung zu berichten. Ihnen steht dazu die Einsicht in die Unterlagen der Betriebsgesellschaft zu. Als Abschlussprüfer der Betriebsgesellschaft können zusätzliche Wirtschaftsprüfer bestellt werden.
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§ 21 Schiedsgericht
(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Je zwei der Schiedsrichter sind innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von den beiden Streitteilen aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder oder den Vertretern von ordentlichen Vereinsmitgliedern zu benennen. Diese vier Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit der Stimmen innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist eine rechtskundige Person (z.B. Richter, Notar, Rechtsanwalt) zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
(3) Der Vorsitzende des Kuratoriums (§ 19 (1)) bestellt den (oder die) betreffenden Schiedsrichter bzw. den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, wenn
a) die vom Vorstand gesetzten Fristen nicht eingehalten werden,
b) die von den Streitteilen benannten Schiedsrichter nicht zumindest mehrheitlich einen Schiedsgerichtsvorsitzenden wählen,
c) ein Vorstandsmitglied einer der Streitteile ist.
Im Falle der Befangenheit des Vorsitzendes des Kuratoriums erfolgt die Auswahl von dem an Jahren ältesten und unbefangenen Mitglied des Kuratoriums. Sind alle Mitglieder des Kuratoriums befangen, so erfolgt die Auswahl durch den Verbandspräsidenten bzw. bei dessen Befangenheit durch das an Jahren älteste und unbefangene Mitglied des Vorstandes. Ist auch der Vorstand befangen, so sind die Rechnungsprüfer zur Auswahl berechtigt und verpflichtet.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.
(6) Die Urschrift des Schiedsspruches ist neben den Bescheinigungen über die erfolgte Zustellung der Ausfertigungen an die Parteien vom Vereinsvorstand aufzubewahren.

§ 22 Verbandsmarken
(1) Zur Förderung des Vereinszweckes werden im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 lit g) markenrechtlich geschützte Verbandsmarken verwendet.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereines sind berechtigt, die Verbandsmarken für ihren geschäftlichen Verkehr, insbesondere auch zu Werbezwecken, zu benützen.
(3) Zur Führung der Verbandsmarke „ÖVI-Immobilienberater“ sind nur solche Mitglieder des Vereines berechtigt, welche den in den „Richtlinien für den ÖVI-Immobilienberater“ festgelegten Bedingungen entsprechen und die dort geforderten Qualifikationen erfüllen.
(4) Die Verbandsmarken dürfen nur in den Originalproportionen vergrößert oder verkleinert verwendet werden, andere Abänderungen sind nicht zulässig.
(5) Der Vorstand darf außerordentlichen Mitgliedern (§ 5), Partnern (§ 5 a) sowie der Betriebsgesellschaft (§ 20 b) die
Verwendung der Verbandsmarken aufgrund von Lizenzvereinbarungen für die Dauer der Mitgliedschaft bzw. für die Laufzeit der Partnerverträge gestatten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Verbandsmarken nur in einer der Satzung und den allgemeinen Zwecken des Verbandes entsprechenden Weise benutzt werden und jede missbräuchliche, insbesondere jede irreführende Benutzung, unterlassen wird. Die zulässige Nutzung der Marke kann in der Lizenzvereinbarung über die oben vorgesehenen Verwendungsbeschränkungen hinaus eingeschränkt werden.
(6) Der Vorstand des Vereines überwacht die satzungskonforme Benutzung der Verbandsmarken. Alle Mitglieder sind verpflichtet, eine missbräuchliche Verwendung der Verbandsmarken dem Vorstand unverzüglich bekannt zugeben. Stellt der Vorstand satzungswidrige Benutzung einer Verbandsmarke fest, so hat er, falls es sich um ein Vereinsmitglied handelt, dieses schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beendigung des satzungswidrigen Verhaltens aufzufordern und bei Nichtbeachtung das Benützungsrecht zu entziehen. Dagegen steht jedem Mitglied die Anrufung des Schiedsgerichtes (§ 21) zu.
(7) In allen anderen Fällen ist der Vorstand verpflichtet, gegen die unbefugte Verwendung der Verbandsmarken geeignete Schritte einzuleiten.
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§ 23 Unlauterer Wettbewerb
Zum Zwecke der Wahrung und Förderung der guten Sitten im geschäftlichen Verkehr obliegt dem Vorstand auch die
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, insbesondere durch Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches nach
§ 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Namen des Vereines, sowie die Unterstützung der Vereinsmitglieder bei der Durchsetzung einschlägiger Ansprüche. Vor Einbringung einer Klage durch den Verein sowie vor Zusicherung einer finanziellen Unterstützung an ein prozessführendes Vereinsmitglied hat der Vorstand das Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums herzustellen.

§ 24 Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung wählt zwei natürliche Personen, die ordentliche Vereinsmitglieder oder Vertreter von ordentlichen Vereinsmitgliedern sein müssen (§ 6) und weder dem Vorstand noch dem Kuratorium angehören, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu Rechnungsprüfern. Diesen obliegt die Prüfung des Rechnungsabschlusses für jedes Vereinsjahr, insbesondere im Hinblick auf die statutengemäße Verwendung der Geldmittel. Darüber hinaus haben die Rechnungsprüfer die Gebarung von Unternehmen, an denen der Verein mehrheitlich beteiligt ist, im Hinblick auf die zweckmäßige Verwendung der Mittel zu überprüfen. Ihnen ist dazu Einsicht in die Unterlagen zu ermöglichen. Hierüber haben sie der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Scheidet ein Rechnungsprüfer während der Funktionsperiode aus, so gelten für die Nachwahl die Bestimmungen des § 14 (2) sinngemäß.

§ 25 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit des Vorstandes, des Kuratoriums, der Landesstellenleiter und der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich; im Interesse des Vereines aufgewendete Barauslagen sind jedoch - auch in Form einer Pauschalierung - vom Verein zu ersetzen.

§ 26 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung.
(2) Der Beschluss über die Auflösung hat festzulegen, welchen Einrichtungen, die einen vergleichbaren Zweck (§ 2) verfolgen, die nach Tilgung aller Verbandsverbindlichkeiten verbleibenden Mittel zukommen sollen (§ 13 lit d). Eine Verwendung der verbleibenden Mittel für Einrichtungen, die andere Zwecke verfolgen, ist ausgeschlossen.

(Stand Mai 2008)
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