Judikatur: Dichtheitsprüfung von Gasleitungen sind keine Betriebskosten
§ 21 MRG stellt einen Katalog der auf die Gesamtliegenschaft bezogenen Aufwendungen des Vermieters dar, die als Betriebskosten in der in § 21 Abs 3 bis 5 MRG geregelten Weise auf die Mieter eines Hauses überwälzt werden dürfen.
Wenn auch ganz allgemein gilt, dass nur solche Ausgaben als Betriebskosten verrechenbar sind, die in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehren, bei denen es sich also um „laufende Kosten des Betriebs“ handelt (vgl 5 Ob 259/08m; 5 Ob 131/09i; 5 Ob 143/09d) ist diese Aufzählung taxativ. Eine zu Lasten der Mieter gehende extensive Gesetzesauslegung ist ausgeschlossen. Selbst im WGG ist der Betriebskostenbegriff nicht anders zu verstehen.
Im Katalog des § 21 Abs 1 MRG sind die Kosten für eine Dichtheitsprüfung von Gasleitungen nicht enthalten. § 21 Abs 1 Z 1 erster Satz MRG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Kosten der Versorgung des Hauses mit Wasser (= Wassergebühren, also die regelmäßig wiederkehrenden Kosten für die Wasserlieferung und die Kosten für die nach den Lieferbedingungen gebotene Überprüfung der Wasserleitungen. Ob bzw inwieweit die Kosten für die Dichtheitsprüfung von Gasleitungen mit dieser Betriebskostenposition vergleichbar sind, kann hier schon deshalb dahinstehen, weil eine Erweiterung des Betriebskostenkatalogs in § 21 Abs 1 MRG durch Auslegung zu Lasten der Mieter nicht in Betracht kommt. Daran vermag auch das im WGG selbst mehrfach durchbrochene Kostendeckungsprinzip nichts zu ändern.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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