Valorisierung der Kategoriebeträge ab Februar 2018
Mit der Verlautbarung des Indexwerts durch die Statistik Austria steht das Ausmaß der Veränderung zwar fest, die Kundmachung der neuen Kategoriebeträge durch das BMJ im Gesetzblatt steht aber noch aus. Nachstehend zur Vorbereitung die neuen Werte im Überblick:
Kategoriemietzins in €/m² | Betrag gem. § 45 MRG in €/m² | |||
| bisher | neu ab 01.02.2018 | bisher | neu ab 01.02.2018 |
Kat A | 3,43 | 3,60 | 2,27 | 2,39 |
Kat B | 2,57 | 2,70 | 1,71 | 1,80 |
Kat C | 1,71 | 1,80 | 1,14 | 1,20 |
Kat D brauchbar | 1,71 | 1,80 | 1,14 | 1,20 |
Kat D unbrauchbar | 0,86 | 0,90 | 0,86 | 0,90 |
Die neuen Kategoriebeträge werden mit 1. Februar 2018 mietrechtlich wirksam. Dieser Stichtag gilt für neue Mietzinsvereinbarungen, maßgeblich daher nur für Mietverträge über Wohnungen der Ausstattungskategorie „D“.
Für aufrechte Mietverträge wird die Anhebung des Kategoriemietzinses gem. § 16 Abs 6 und 9 MRG frühestens ab 1. März 2018 möglich. Folgende Voraussetzungen und Formvorschriften sind zu beachten:
Bei den Mietzinsen gem. § 45 MRG kann die Anhebung der Beträge w.o. ausgeführt, frühestens ab 1. März 2018 erfolgen, unter der Voraussetzung einer vorangehenden schriftlichen Verständigung des Mieters. Wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass eine vertragliche Wertsicherungsvereinbarung keine Voraussetzung für eine Anpassung ist.
Bei einer allfälligen Erstvorschreibung sind zudem die Formvorschriften des § 45 Abs 3 MRG zu beachten.
Mit den Kategoriebeträgen erhöht sich auch die Pauschale für die Auslagen der Verwaltung (§ 22 MRG) auf 3,60 €/m² Nutzfläche und Jahr. Der sich für das Jahr 2018 ergebende Mischsatz beträgt 3,59 €/m².
| Verwaltungskostenpauschale (in €/m² Nutzfläche im Jahr) |
2017 | 3,43 €/m² |
2018 | 3,59 €/m² (Mischsatz) |
Mit den Kategoriebeträgen ändert sich gleichermaßen auch der Deckelungsbetrag für Mietrechtseintritte nicht privilegierter Eintrittsberechtigter (§ 46 Abs 2 MRG) von 3,43 €/m² auf 3,60 €/m² im Monat.
Mit Wirksamkeit Februar 2018 sind die neuen Kategoriebeträge auch für die Fälle der fiktiven Mietzinsverrechnung für Objekte von Wohnungseigentümern in der Hauptmietzinsreserve heranzuziehen.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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