ÄNDERUNG DER NUTZWERTE UND GRUNDERWERBSTEUERPFLICHT
ÄNDERUNG DER NUTZWERTE UND GRUNDERWERBSTEUERPFLICHT In einer Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates (UFS 10.7.2008, RV/0485-1/07) wurde ein Vertrag, mit dem die Eigentumsverhältnisse an die Änderung der Nutzwerte angepasst wurden, als grunderwerbsteuerpflichtig angesehen. Im konkreten Fall wurden Miteigentumsanteile einer Liegenschaft erworben und von diesem Kaufpreis Grunderwerbsteuer abgeführt. Mit einem zwei Jahre später abgeschlossenen Übergabe- und Wohnungseigentumsänderungsvertrag wurde zwei Jahre später zwischen den Miteigentümern der Dachboden zu Wohneinheiten und die Kellerflächen mit zusätzlichen Kellerabteilen umgebaut, weswegen die Nutzwerte neu festgesetzt wurden. Wie es auch im Regelfall üblich ist, übernahmen nun die Miteigentümer wechselseitig in dem Ausmaß der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft diese Anteile, ein Entgelt wurde nicht bedungen. Explizit wurde festgehalten, dass eine Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung vorgesehen ist.
Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer vom anteiligen Wert des Grundstückes fest, wie wohl seitens der Berufungsführerin darauf hingewiesen worden ist, dass eine Entgeltleistung im ursprünglichen Kaufvertrag ohnedies der Grunderwerbsteuer unterzogen worden sei.
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs 3 WEG in Verbindung mit § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002 ist der obige Vorgang als grunderwerbsteuerpflichtig angesehen worden. Der UFS ist zur Ansicht gelangt, dass eine Anpassung der Eigentumsverhältnisse an die geänderten Nutzwerte ein weiterer Vorgang sei, mit welchem Liegenschaftsanteile erworben werden. Da ausdrücklich Unentgeltlichkeit im Sinne des § 10 Abs 4 WEG vereinbart worden ist, ist vom 3-fachen anteiligen Wert der übertragenen Grundstücksanteile die Grunderwerbsteuer zu berechnen, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Tipp:
Eine Änderung der Miteigentumsanteile zwischen den Wohnungseigentümern führt auch dann zur Grunderwerbsteuerpflicht, wenn gegenseitig Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist. Basis ist erfreulicherweise der anteilige 3-fache Einheitswert, inhaltlich kann dieser Entscheidung jedoch nicht gefolgt werden.
© Ing. Mag. Walter Stingl, Wien (30.09.2009) Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Energieausweis, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. ÖVI Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder
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