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www.ovi.at > Recht > Wohnungseigentum > Das Grundbuch

Das Grundbuch

Allgemeines über das Grundbuch

Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und den Hilfseinrichtungen. Es wird immer von demjenigen Bezirksgericht geführt, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.

Für jede Katastralgemeinde wird ein eigenes Hauptbuch geführt, alle Eintragungen erfolgen nach Liegenschaften und nicht nach Personen. Das Hauptbuch besteht aus Grundbuchseinlagen, wobei jede Grundbuchseinlage eine bestimmte Einlagezahl (EZ) hat. Jede Grundbuchseinlage wiederum enthält den jeweiligen Grundbuchskörper, der aus einem oder mehreren Grundstücken bestehen kann. Jedes Grundstück hat eine Grundstücksnummer.

Bestandteile des Grundbuches

Jede Grundbuchseinlage besteht aus drei Blättern:

A-Blatt

Das A-Blatt ist das Gutsbestandsblatt. Es enthält den Namen der Katastralgemeinde, die Einlagezahl und die nähere Bezeichnung der Liegenschaft, also meist die Adresse. Im A1-Blatt werden die einzelnen Grundstücke, meist ihre Flächen sowie ihre Benützungsart eingetragen. Im A2-Blatt sind alle Rechte, wie Servitute sowie öffentlich rechtliche Beschränkungen eingetragen.

B-Blatt

Im B-Blatt werden alle Eigentümer mit Adressen und ihre Miteigentumsanteile eingetragen. Weiters eingetragen sind alle etwaigen Beschränkungen, die diese Personen betreffen, wie Minderjährigkeit, aber auch allfällige einzelne Miteigentümer betreffende Belastungs- und Veräußerungsverbote.

C-Blatt

Im C-Blatt sind alle Lasten, die die Liegenschaft betreffen, eingetragen. Das sind etwa Vorkaufsrechte, aber vor allem Hypotheken.

Alle Urkunden, die Grundlage für eine Eintragung ins Grundbuch waren, sind in der Urkundensammlung aufbewahrt.

Die Hilfseinrichtungen des Grundbuches sind die Grundbuchsmappe, das ist ein Abdruck des Katasterplanes, sowie das Eigentümerverzeichnis und das Grundstücksverzeichnis.

Arten der Grundbuchseintragung

Ist bereits ein Grundbuchsgesuch eingebracht, aber noch keine Eintragung erfolgt, findet sich an der entsprechenden Stelle der Vermerk "Plombe".

Mit einer Einverleibung erfolgt der unbedingte Erwerb, die Übertragung oder Beschränkung von Rechten. Die Zustimmung zum Eigentumserwerb und dessen Eintragung erfolgt durch die sogenannte Aufsandungserklärung des bisherigen Eigentümers.

Wird ein Recht nur bedingt erworben, d.h. erst dann, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist, erfolgt eine Vormerkung.

Die Eintragung rechtlich erheblicher Verhältnisse erfolgt durch die Anmerkung. Derjenige, der die Originalurkunde des Beschlusses über die Anmerkung in Händen hält, kann ein Jahr lang sein Recht in das Grundbuch eintragen lassen.

Prinzipien des Grundbuches

Das Antragsprinzip besagt, dass Eintragungen ins Grundbuch in der Regel nur auf Antrag erfolgen.

Durch den Eintragungsgrundsatz wird ausgedrückt, dass Rechte an unbeweglichen Sachen nur durch eine Eintragung ins Grundbuch begründet werden können. Eine Ausnahme davon bildet etwa die Einantwortung im Erbfall, da bereits dadurch Eigentum erworben wird.

Das Publizitätsprinzip besagt, dass jedermann in das Grundbuch einsehen und Abschriften verlangen kann. Jedermann kann darauf vertrauen, dass die Eintragungen im Grundbuch richtig sind.

Mit dem Rangprinzip wird festgelegt, dass Grundbuchseintragungen immer in der Reihenfolge ihres Einlangens bei Gericht erfolgen. Auch Ansprüche, zu deren Besicherung eine Hypothek eingetragen wurde, werden streng der Reihe ihre Eintragung nach befriedigt. Ausgenommen davon ist das Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Forderungen gegen einzelne Miteigentümer, die beispielsweise ihren Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit der Verwaltung der Liegenschaft nicht nachgekommen sind.

Das Spezialitätsprinzip besagt, dass Belastungen grundsätzlich mit einem ganz bestimmten Betrag eingetragen werden müssen. Eine Ausnahme davon sind die Höchstbetragshypotheken, bei denen der durch eine Eintragung abgesicherte Betrag bis zur vollen Höhe ausgeschöpft werden kann.

Mit dem Legalitätsprinzip wird ausgedrückt, dass Eintragungen ins Grundbuch immer nur auf Grund der vorgelegten Urkunden erfolgen dürfen. Eine inhaltliche Überprüfung darf nicht stattfinden.

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