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www.ovi.at > Recht > Miete > Anwendungsbereich MRG

Anwendungsbereich MRG

Vollanwendung des Mietrechtsgesetzes

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gelten alle seine Bestimmungen in vollem Umfang und können durch Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter nicht zu Ungunsten des Mieters abgeändert werden.

Die Vollanwendung des Mietrechtsgesetzes gilt für die Miete

  • von Wohnungen und Teilen von Wohnungen
  • von Geschäftsräumen, nicht jedoch von Teilen von Geschäftsräumen
  • von mitgemieteten Garagen und sonstigen Haus- und Grundflächen
  • für Nutzungsverträge mit Genossenschaften nach Maßgabe des § 20 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Teilausnahmen vom Mietrechtsgesetz

Im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gelten alle Regelungen über den Eintritt bei Todesfall, über Befristungen und Kündigungsschutz sowie über "Altmietzins" und Hauptmietzins bei Eintritt. Nicht angewendet werden hingegen die Bestimmungen über die Beschränkungen des Mietzinses sowie diejenigen über den Schutz des Mietobjektes selbst. Hier gelten die allgemeinen Vorschriften des ABGB über Miet- und Pachtverträge, diese können durch Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter abgeändert werden. Zu beachten sind aber Beschränkungen aus dem Konsumentenschutzgesetz.

Teilausnahmen vom Mietrechtsgesetzes sind

  • Mietobjekte in Gebäuden, die ohne öffentliche Mittel nach dem 30.6.1953 neu errichtet worden sind (Datum der Baubewilligung)
  • Mietobjekte, die durch Dachbodenausbau oder Aufbau nach dem 31.12.2001 neu errichtet worden sind (Datum der Baubewilligung) und bei denen der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 bzw. bei Aufbauten nach dem 30.9.2006 abgeschlossen wurde
  • unausgebaute Dachbodenräume, die mit der Vereinbarung vermietet werden, dass darin oder in einem an seiner Stelle errichteten Aufbau eine Wohnung oder Geschäftsräume errichtet werden und bei denen der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurde. Der Ausbau kann zum Teil oder zur Gänze durch den Hauptmieter erfolgen.
  • Mietobjekte, die durch Zubau nach dem 30.9.2006 neu errichtet worden sind (Datum der Baubewilligung)
  • vermietete Wohnungseigentumsobjekte in Gebäuden, die nach dem 8.5.1945 neu errichtet wurden (Datum der Baubewilligung)

Für Mietobjekte in Gebäuden, die eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet hat, gelten die in § 20 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz aufgezählten Bestimmungen des MRG.

Eine Sonderform der Teilausnahmen sind Mietgegenstände in einem Wirtschaftspark. Ein Wirtschaftspark ist eine wirtschaftliche Einheit, die ausschließlich zu Geschäftszwecken, jedoch nicht überwiegend für Handelsbetriebe, genutzt wird. Ein Einkaufszentrum gilt daher beispielsweise nicht als Wirtschaftspark.

Vollausnahmen vom Mietrechtsgesetz

Völlig ausgenommen von der Anwendung der Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes sind

  • Vermietungen im Rahmen des Betriebes bestimmter Unternehmen, wie Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmen
  • Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden
  • Dienstwohnungen
  • Geschäftsräume, die für maximal 6 Monate vermietet werdenWohnungen der Kategorie A und B, die für maximal 6 Monate als Zweitwohnung wegen eines vorübergehenden beruflichen Ortswechsel vermietet werden
  • Die Vermietung von Zweitwohnungen zu Erholungszwecken oder im Zusammenhang mit der Freizeitgestaltung
  • Mietobjekte in einem Gebäude mit höchstens zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumen. Räumlichkeiten, die nachträglich durch einen Dachbodenausbau geschaffen werden, zählen allerdings nicht dazu. Dies gilt für Verträge, die nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurden. Für diesbezügliche Verträge, die vor dem 31.12.2001 abgeschlossen wurden, gelten die Regeln über Teilausnahmen vom Mietrechtsgesetz oder je nach Alter des Gebäudes, über die Vollanwendbarkeit.

Es sind die allgemeinen Bestimmungen des ABGB über Miet- und Pachtverträge anzuwenden, diese können durch Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter innerhalb der Grenzen des Konsumentenschutzgesetzes abgeändert werden

< Mietrechtsgesetz (MRG) Mietverhältnisse >
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