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www.ovi.at > Recht > Makler > Provisionshöhe für Kauf, Miete oder Baurechte

Provisionshöhe für Kauf, Pacht oder Baurecht

Provisionshöhe

Wenn über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart ist, steht dem Makler die ortsübliche Provision zu. Ist diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festzustellen, steht eine angemessene Provision zu.

Gewährt der Auftraggeber dem Dritten Nachlässe, wird dadurch die Berechnungsgrundlage der Provision nur dann vermindert, wenn diese Nachlässe schon bei Geschäftsabschluss vereinbart wurden.

Bei der Berechnung der Provision dürfen keine unzulässigen Entgelte einbezogen werden.

Die Provisionshöchstsätze sind:

Kauf und Tauschgeschäfte über Immobilien und Unternehmen

Kauf, Verkauf, Tausch von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, ideellem Miteigentum, Wohnungseigentum, Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen

Wert bis € 36.336,42 4 %
Wert von € 36.336,42 bis € 48.448,511.453,46 gem. §12 Abs 4 Immobilienmaklerverordnung
mehr als € 48.448,513 %

 

Mietverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser für Provisionsvereinbarungen ab 01.09.2010

BMM=Bruttomonatsmiete

Vertragsdauervom Vermieter vom Mieter
Vertrag mehr als 3 Jahre oder unbefristet3 BMM 2 BMM 
Vertrag bis zu 3 Jahre3 BMM  1 BMM 
Ergänzungsprovision auf Höchstbetrag bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis höchstenshöchstens 1/2 BMM höchstens1/2 BMM

 

Anmerkung: Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes können Mietverträge über Wohnungen rechtswirksam nur auf mindestens 3 Jahre befristet werden. Nur im Bereich des ABGB (zB. Einfamilienhaus, Vermietung bzw. Vertrag abgeschlossen nach dem 31.12.2001) sind auch kürzere Verträge zulässig.

 

Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung des Objekts betrauten Hausverwalter

(nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer ist.)

Vertragsdauervom Vermieter   vom Mieter
Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre2 BMM   1 BMM 
Befristung auf mindestens 2, jedoch nicht mehr als 3 Jahre 2 BMM    1/2 BMM 
Befristung kürzer als 2 Jahre1 BMM   höchstens1/2 BMM

 

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis:

  • Vermieter: Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM
  • Mieter: Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstes jedoch 1/2 BMM 

 

Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und Untermieten)

BMM=Bruttomonatsmiete

Vertragsdauervom Vermieter   vom Mieter
Unbefristet oder länger als 3 Jahre3 BMM   3 BMM 
Befristung auf mindestens 2, jedoch nicht mehr als 3 Jahre 3 BMM    2 BMM 
Befristung kürzer als 2 Jahre3 BMM   1 BMM

 

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis:

  • Mieter: Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer

Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO).

Vermittlung von Hypothekardarlehen

Mit Vermittlung einer Immobilie 2 % der Darlehenssumme
Ohne Vermittlung einer Immobilie5 % der Darlehenssumme

 

 

Baurechte

  • Dauer des Baurechtes von 10 bis 30 Jahren: 3 % des Bauzinses für diese Zeit
  • Dauer des Baurechtes über 30 Jahre:            2 % des Bauzinses für diese Zeit, höchstens für 45 Jahre
< Provisionen Provisionshöhe für Pachtverhältnisse und sonstige Nutzungsrechte >
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Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien

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