Für künftige Aufwendungen muss zwingend eine Rücklage gebildet werden. Der Betrag wird entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung festgesetzt, jeder Wohnungseigentümer muss seinen Beitrag entsprechend seiner Anteile bezahlen. Gibt es keine anderslautenden Vereinbarungen, müssen die Rücklagenbeiträge am Fünften eines jeden Kalendermonats gezahlt werden.
Die Rücklage muss auf einem für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem Anderkonto zinsbringend angelegt werden. Wird ein Verwaltungsvertrag beendet, muss der bisherige Verwalter sofort eine Abrechnung der Rücklage erstellen und den Überschuss an den neuen Verwalter überweisen.
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