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www.ovi.at > Recht > Miete > Gerichtlicher Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten

Gerichtlicher Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten

Führt der Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nicht durch, kann er dazu vom Gericht innerhalb angemessener Frist, längstens innerhalb eines Jahres, verpflichtet werden.

Beantragen kann einen derartigen gerichtlichen Auftrag

  • die Gemeinde, in der das Haus gelegen ist
  • ein Hauptmieter des Hauses bezüglich folgender Erhaltungsarbeiten:

    -> Erforderliche Arbeiten zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses

    -> Erforderliche Arbeiten zur Erhaltung der Mietobjekte, wenn es sich
        - um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt
        - um die Beseitigung einer vom Mietobjekt ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt
        - um erforderliche Arbeiten handelt, um ein zu vermietendes Objekt in brauchbarem Zustand zu übergeben.

    -> Erforderliche Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden Gemeinschaftsanlagen, wie Aufzüge, Waschküche etc. Dies entfällt, wenn alle Mieter für die gesamte Dauer ihres Mietverhältnisses auf die Benützung verzichten.

    -> Neueinführung oder Umgestaltung, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmen sind

    -> Die Installation und die Miete von technisch geeigneten Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung

    -> Die Mehrheit der Hauptmieter bezüglich folgender Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten: Energiesparende Maßnahmen, Aller nützlicher Verbesserungsarbeiten

Kommt der Vermieter diesem gerichtlichen Auftrag nicht nach, kann ein Zwangsverwalter bestellt werden, der die erforderlichen Arbeiten durchführen lässt.

Erhaltungsarbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung können dem Vermieter nur dann gerichtlich aufgetragen werden, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt.

Wird die Durchführung von "privilegierten Arbeiten" aufgetragen, müssen diese in jedem Fall durchgeführt werden. Ist allerdings zur Finanzierung anderer Erhaltungsarbeiten eine Erhöhung des Mietzinses notwendig, muss der Antrag abgelehnt werden, wenn die Mehrheit der Mieter und der Vermieter dieser Erhaltungsarbeiten widerspricht.

< Erhaltungspflichten des Mieters Ausstattungskategorien >
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