ÖVI
ÖVI Open main navigation
Open main navigation ÖVI
  • ÖVI
    • back
    • Der Verband
    • Vorstand
    • Kuratorium
    • Landesstellen
    • ÖVI Young Professionals
    • ÖVI Immobilienakademie
    • ImmoZert
    • Partner
    • Geschäftsstelle
  • Mitgliedschaft
    • back
    • Vorteile
    • Mitglied werden
      • back
      • Makler-Verwalter-Bauträger
      • Sachverständige
      • ordentliche Mitgliedschaft CIS ImmoZert Sachverständige
      • Jungunternehmer
      • Körperschaften - Universitäten - Verbände
      • Die außerordentliche Mitgliedschaft für Freunde des ÖVI und ehemalige Young Professionals
      • außerordentliche Mitgliedschaft Young Professionals
      • ÖVI Partner
    • Ehrenkodex
  • Recht
    • back
    • Makler
      • back
      • Tätigkeitsumfang
      • Verhältnis Makler - Auftraggeber
      • Standesgemäßes Verhalten
      • Maklervertrag
      • Arten und Dauer des Maklervertrags
      • Maklerverträge und das Fern und Auswärtsgeschäfte Gesetz
      • Maklerpflichten
      • Provisionen
      • Provisionshöhe für Kauf, Miete oder Baurechte
      • Provisionshöhe für Pachtverhältnisse und sonstige Nutzungsrechte
      • Provisionsanspruch
      • Ersatz von Aufwendungen
    • Verwalter
      • back
      • Tätigkeitsumfang
      • Verwaltungsverträge und Bevollmächtigungen
      • Aufgaben
      • Honorar und Leistungen des Verwalters
    • Bauträger
      • back
      • Tätigkeitsumfang
      • Anwendungsbereich Bauträgervertragsgesetz (BTVG)
      • Der Bauträgervertrag
      • Inhalt des Bauträgervertrags
      • Preis
      • Rücktrittsrechte
      • Rückforderung von Zahlungen
      • Haftrückerlass
      • Sicherung der Vorauszahlungen
      • Treuhänder und Sicherungsarten
      • Zahlung nach Ratenplan
      • Feststellung des Baufortschrittes
    • Verbraucherrechte (VRUG)
      • back
      • Geltungsbereich
      • Informationspflicht
      • Vereinbarung Makler und Kunde
      • Provisionsvereinbarung
    • Energieausweis
      • back
      • Energieausweis Erforderlichkeit
      • Rechtsgrundlagen
      • Label und Kennzahlen
      • Ausnahmen
      • Informationspflicht in Medien
      • Übergangsrecht
      • Energieausweis für Wohnung oder Gebäude
      • Vorlage und Aushändigung des Energieausweises
      • Gewährleistung und Schadenersatz
      • Verwaltungsstrafbestimmungen
      • Kosten
    • Miete
      • back
      • Mietrechtsgesetz (MRG)
      • Anwendungsbereich MRG
      • Mietverhältnisse
      • Kündigung
      • Verbotene Vereinbarungen in Mietverträgen
      • Erhaltungspflichten des Vermieters
      • Kosten der Verbesserungsarbeiten
      • Erhaltungspflichten des Mieters
      • Gerichtlicher Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
      • Ausstattungskategorien
      • Gemeinschaftsanlagen
      • Zusammenlegung von Wohnungen
      • Zusammenlegung von Nachbarwohnungen der Kategorie D
      • Zerstörung des Mietobjektes
      • Rechte und Pflichten des Mieters
      • Weitergabe des Mietrechtes
      • Mietzins und Betriebskosten
      • Betriebskosten
      • Kosten für mitvermietete Einrichtungsgegenstände
    • Wohnungseigentum
      • back
      • Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
      • Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum
      • Eigentümerpartnerschaft
      • Nutzfläche
      • Nutzwertfestsetzung - Parifizierung
      • Miteigentumsanteile - Mindestanteil
      • Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt
      • Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers
      • Allgemeine Teile der Liegenschaft und Benützungsregelung
      • Eigentümergemeinschaft
      • Eigentümervertreter
      • Beschlüsse und Abstimmung der Eigentümergemeinschaft
      • Eigentümerversammlung
      • Gemeinschaftsordnung
      • Verwaltung der Liegenschaft
      • Rechte jedes einzelnen Wohnungseigentümers
      • Kosten und ihre Aufteilung auf die Wohnungseigentümer
      • Rücklage
      • Verteilung von Einnahmen
      • Abrechnung
      • Das Grundbuch
    • Liegenschaftseigentum
      • back
      • Kaufvertrag über Liegenschaften
      • Erwerb durch Ausländer
      • Grenzkataster
      • Rechte und Pflichten des Liegenschaftseigentümers
    • Immobilienbesteuerung
      • back
      • Immobilienertragsteuer
    • Linkverzeichnis
  • Dienstleistersuche
  • Veranstaltungen
  • Aktuelles
  • Presse
    • back
    • Presse
      • back
      • Pressetexte
      • Pressefotos
    • Downloads

  • Mitglieder Login

Close menu
  • Der Verband
  • Vorstand
  • Kuratorium
  • Landesstellen
  • ÖVI Young Professionals
  • ÖVI Immobilienakademie
  • ImmoZert
  • Partner
  • Geschäftsstelle
Close menu
  • Vorteile
  • Mitglied werden
    • Makler-Verwalter-Bauträger
    • Sachverständige
    • ordentliche Mitgliedschaft CIS ImmoZert Sachverständige
    • Jungunternehmer
    • Körperschaften - Universitäten - Verbände
    • Die außerordentliche Mitgliedschaft für Freunde des ÖVI und ehemalige Young Professionals
    • außerordentliche Mitgliedschaft Young Professionals
    • ÖVI Partner
  • Ehrenkodex
Close menu
  • Makler
    • Tätigkeitsumfang
    • Verhältnis Makler - Auftraggeber
    • Standesgemäßes Verhalten
    • Maklervertrag
    • Arten und Dauer des Maklervertrags
    • Maklerverträge und das Fern und Auswärtsgeschäfte Gesetz
    • Maklerpflichten
    • Provisionen
    • Provisionshöhe für Kauf, Miete oder Baurechte
    • Provisionshöhe für Pachtverhältnisse und sonstige Nutzungsrechte
    • Provisionsanspruch
    • Ersatz von Aufwendungen
  • Verwalter
    • Tätigkeitsumfang
    • Verwaltungsverträge und Bevollmächtigungen
    • Aufgaben
    • Honorar und Leistungen des Verwalters
  • Bauträger
    • Tätigkeitsumfang
    • Anwendungsbereich Bauträgervertragsgesetz (BTVG)
    • Der Bauträgervertrag
    • Inhalt des Bauträgervertrags
    • Preis
    • Rücktrittsrechte
    • Rückforderung von Zahlungen
    • Haftrückerlass
    • Sicherung der Vorauszahlungen
    • Treuhänder und Sicherungsarten
    • Zahlung nach Ratenplan
    • Feststellung des Baufortschrittes
  • Verbraucherrechte (VRUG)
    • Geltungsbereich
    • Informationspflicht
    • Vereinbarung Makler und Kunde
    • Provisionsvereinbarung
  • Energieausweis
    • Energieausweis Erforderlichkeit
    • Rechtsgrundlagen
    • Label und Kennzahlen
    • Ausnahmen
    • Informationspflicht in Medien
    • Übergangsrecht
    • Energieausweis für Wohnung oder Gebäude
    • Vorlage und Aushändigung des Energieausweises
    • Gewährleistung und Schadenersatz
    • Verwaltungsstrafbestimmungen
    • Kosten
  • Miete
    • Mietrechtsgesetz (MRG)
    • Anwendungsbereich MRG
    • Mietverhältnisse
    • Kündigung
    • Verbotene Vereinbarungen in Mietverträgen
    • Erhaltungspflichten des Vermieters
    • Kosten der Verbesserungsarbeiten
    • Erhaltungspflichten des Mieters
    • Gerichtlicher Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
    • Ausstattungskategorien
    • Gemeinschaftsanlagen
    • Zusammenlegung von Wohnungen
    • Zusammenlegung von Nachbarwohnungen der Kategorie D
    • Zerstörung des Mietobjektes
    • Rechte und Pflichten des Mieters
    • Weitergabe des Mietrechtes
    • Mietzins und Betriebskosten
    • Betriebskosten
    • Kosten für mitvermietete Einrichtungsgegenstände
  • Wohnungseigentum
    • Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
    • Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum
    • Eigentümerpartnerschaft
    • Nutzfläche
    • Nutzwertfestsetzung - Parifizierung
    • Miteigentumsanteile - Mindestanteil
    • Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt
    • Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers
    • Allgemeine Teile der Liegenschaft und Benützungsregelung
    • Eigentümergemeinschaft
    • Eigentümervertreter
    • Beschlüsse und Abstimmung der Eigentümergemeinschaft
    • Eigentümerversammlung
    • Gemeinschaftsordnung
    • Verwaltung der Liegenschaft
    • Rechte jedes einzelnen Wohnungseigentümers
    • Kosten und ihre Aufteilung auf die Wohnungseigentümer
    • Rücklage
    • Verteilung von Einnahmen
    • Abrechnung
    • Das Grundbuch
  • Liegenschaftseigentum
    • Kaufvertrag über Liegenschaften
    • Erwerb durch Ausländer
    • Grenzkataster
    • Rechte und Pflichten des Liegenschaftseigentümers
  • Immobilienbesteuerung
    • Immobilienertragsteuer
  • Linkverzeichnis
Close menu
  • Presse
    • Pressetexte
    • Pressefotos
  • Downloads
www.ovi.at > Recht > Miete > Rechte und Pflichten des Mieters

Rechte und Pflichten des Mieters

Benützung des Mietobjektes

Der Hauptmieter ist berechtigt, das von ihm gemietete Objekt entsprechend dem Mietvertrag, der Hausordnung, dem Zweck des Mietvertrages und entsprechend dem Ortsgebrauch und der Verkehrssitten zu benützen. Daher sind auch übliche Beeinträchtigungen zu akzeptieren, sofern sie das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten.

Betreten des Mietobjektes durch den Vermieter

Der Hauptmieter muss zulassen, dass der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person das von ihm gemietete Objekt betritt, wenn das aus wichtigen Gründen notwendig ist. Die Interessen des Mieters müssen dabei aber entsprechend der Wichtigkeit des Grundes berücksichtigt werden.

Darüber hinaus muss der Mieter die vorübergehende Benützung des und auch Veränderungen an dem von ihm gemieteten Objekt zulassen, wenn dies

  • zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses notwendig ist
  • zur Behebung ernster Schäden des Hauses oder eines Mietobjektes notwendig oder zweckmäßig ist
  • zur Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdung, die von einem Mietobjekt ausgeht, notwendig, zweckmäßig und zumutbar ist
  • zur Durchführung von Verbesserungen in einem anderen Mietobjekt notwendig, zweckmäßig und zumutbar ist

Alle diese Arbeiten müssen so durchgeführt werden, dass der Mieter möglichst wenig beeinträchtigt wird. Für wesentliche Beeinträchtigungen muss der Mieter angemessen entschädigt werden, und zwar entweder vom Vermieter oder von einem anderen Mieter, wenn dieser die Arbeiten durchführt.

Veränderungen am Mietobjekt durch den Mieter

Grundsätzlich muss zwischen wesentlichen und unwesentlichen Veränderungen unterschieden werden. Für unwesentliche Verbesserungen ist keine Genehmigung erforderlich, sie können einfach gemacht werden. Darunter fällt etwa die Erneuerung von Tapeten oder Fußbodenbelägen.

Im Vollanwendungsbereich des MRG muss der Vermieter wesentliche Veränderungen genehmigen bevor sie durchgeführt werden dürfen. Lehnt er nicht innerhalb von zwei Monaten ab oder äußert er sich gar nicht, gilt das als Zustimmung und die Arbeiten können vorbehaltlich allfälliger baubehördlicher Bewilligungen durchgeführt werden. Wird die Zustimmung des Vermieters nicht eingeholt, droht dem Mieter eine Besitzstörungsklage.

Der Vermieter muss den ihm angezeigten Veränderungen zustimmen, wenn

  • sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen
  • sie der Übung des Verkehrs entsprechen
  • sie einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dienen
  • eine einwandfreie Ausführung gewährleistet istdie Kosten vom Hauptmieter getragen werden
  • keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters zu befürchten ist
  • durch die Veränderung keine Schädigung des Hauses, insbesondere keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses erfolgt
  • sie keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen bewirkt

Dass die angezeigten Veränderungen der Übung des Verkehrs entsprechen und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dienen, gilt als erfüllt bei

  • der Errichtung oder Umgestaltung, entsprechend den Erfordernissen der Haushaltsführung, von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs (einschließlich der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen
  • Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauches
  • Verbesserungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert werden
  • Einleitung eines Telefonanschlusses
  • Der Anbringung von Antennen und sonstigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie Multimediadienste.

Bei allen anderen Veränderungen kann der Vermieter seine Zustimmung davon abhängig machen, dass diese bei Rückgabe des Mietobjektes wieder entfernt werden.

Unterliegt ein Mietobjekt jedoch nur zum Teil oder gar nicht dem MRG, müssen Veränderungen, wenn nichts anderes vereinbart, bei Rückgabe des gemieteten Objektes wieder entfernt werden. Die Vornahme wesentlicher Veränderungen ist ohne Zustimmung des Vermieters überhaupt nicht erlaubt.

Ersatz der Kosten für Investitionen

Hat ein Mieter einer Wohnung in den letzten 20 Jahren Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung des Mietobjektes gemacht und wird das Mietverhältnis beendet, kann er im Vollanwendungsbereich des MRG vom Vermieter den Ersatz dieser Aufwendungen, vermindert um eine jährliche Abschreibung, fordern.

Die Abschreibung beträgt je nach Art der Investition entweder ein Zehntel oder ein Zwanzigstel. Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese Investitionen über die Mitdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind und nur für Investitionen in Wohnungen, nicht jedoch in Geschäftsräumen. Gleiches gilt, wenn der Mieter derartige Investitionen einem Vormieter oder dem Vermieter abgelöst hat.

Es steht jedoch kein Ersatz dieser Investitionskosten zu, wenn der Vermieter seine Zustimmung zur Investition berechtigterweise verweigert oder diese Zustimmung nur unter der Bedingung gegeben hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses den früheren Zustand wieder herzustellen.

Um einen Kostenersatz für Investitionen zu erhalten, muss der bisherige Mieter die entsprechenden Rechnungen vorlegen, die Höhe seiner Forderungen genau beziffern und seinen Anspruch schriftlich anmelden.

Die Frist dafür beträgt

  • bei einvernehmlicher Auflösung des Mietvertrages spätestens 14 Tage nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung
  • bei Kündigung durch den Hauptmieter spätestens 14 Tage nach Zustellung der Kündigung an den Vermieter
  • in allen anderen Fällen innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Räumungstitels. Wird das Mietobjekt früher zurückgegeben, dann spätestens bei der Rückgabe.

Werden diese Fristen nicht eingehalten, geht der Anspruch auf Kostenersatz nach dem MRG verloren.

Die Kosten für folgende Investitionen sind unter den genannten Voraussetzungen zu ersetzen:

  • Errichtung oder Umgestaltung, entsprechend den Erfordernissen der Haushaltsführung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs (einschließlich der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung
  • Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers
  • Die Vereinigung und die Umgestaltung der Wohnung mit der zur Zumietung angebotenen Nachbarwohnung
  • Die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens in einer dem sonstigen Ausstattungszustand der Wohnung entsprechenden Ausführung
  • Andere gleich wesentliche Verbesserungen, insbesondere solche, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sind

Unterliegt ein Mietobjekt jedoch nur zum Teil oder gar nicht dem MRG oder handelt es sich um Investitionen in Geschäftsräume, kann nur der Ersatz solcher Investitionen gefordert werden, die notwendig oder nützlich sind und die dem Vermieter objektiv und subjektiv nutzen.

< Zerstörung des Mietobjektes Weitergabe des Mietrechtes >
FACEBOOK
  • Datenschutzerklärung
  • Kontakt
  • Impressum
  • Newsletter

ÖVI

Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien

close
newsletter

Bestens informiert
mit dem ÖVI Newsletter

  • Branchennews
  • Events
  • Seminare
  • Praxistipps

ZUR NEWSLETTER ANMELDUNG

Wir verwenden Cookies zur Benutzerführung und Webanalyse, die dabei helfen, diese Webseite zu verbessern. Bitte wählen Sie hier Ihre Cookie-Einstellungen.

Mehr über die genutzten Cookies erfahren