Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, an den Entscheidungen der Eigentümergemeinschaft teilzunehmen. Dieses Recht kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft können entweder in der Eigentümerversammlung oder im Umlaufweg gefasst werden. Damit ein Beschluss wirksam wird, ist jedoch immer Voraussetzung, dass die Wohnungseigentümer Gelegenheit hatten, sich über den Beschlussgegenstand zu äußern, auch wenn sie es tatsächlich nicht taten. An eine bereits abgegebene Erklärung sind die Wohnungseigentümer solange nicht gebunden, solange noch nicht alle die Gelegenheit hatten, sich zu äußern.
Die Stimmenmehrheit richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile und nicht nach der Anzahl der Personen. Für einen Mehrheitsbeschluss ist daher die Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer, die mehr als die Hälfte der grundbücherlichen Anteile an der Liegenschaft inne haben, notwendig. Bei Stimmengleichheit kann jeder Wohnungseigentümer die Entscheidung des Gerichtes beantragen.
Die Wohnungseigentümer können ihr Stimmrecht entweder persönlich oder durch einen Vertreter ausüben. Hat der Vertreter keine schriftliche Vollmacht, die im übrigen höchstens drei Jahre alt sein darf, ist sein Handeln nur gültig, wenn es vom Wohnungseigentümer nachträglich innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigt wird.
Ein Wohnungseigentümer hat kein Stimmrecht bei einer Abstimmung, bei der es um ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit mit ihm selbst oder mit jemandem, zu dem er ein familiäres oder wirtschaftliches Nahverhältnis hat, geht.
Alle Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft müssen an einer deutlich sichtbaren Stelle im Haus angeschlagen und jedem einzelnen Wohnungseigentümer schriftlich übermittelt werden. In dem übersendeten Beschluss muss darauf hingewiesen werden, dass für den Beginn der Anfechtungsfrist der Zeitpunkt des Anschlages im Haus entscheidend ist. Ebenfalls angegeben werden muss der Tag des Anschlages und das sich daraus ergebende Ende der Anfechtungsfrist.
Grundsätzlich erfolgt die Übermittlung der Beschlüsse an die Wohnungseigentümer im Postweg an die Wohnungseigentumsadresse, jeder Wohnungseigentümer kann aber eine elektronische Übermittlung verlangen.
Innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses über Angelegenheiten der ordentlichen und der außerordentlichen Verwaltung kann jeder Wohnungseigentümer diesen bei Gericht wegen
anfechten.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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