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www.ovi.at > Recht > Bauträger > Rücktrittsrechte

Rücktrittsrechte

Rücktrittsrecht des Erwerbers

Hat der Bauträger dem Erwerber nicht spätestens eine Woche vor Abgabe einer Vertragserklärung bestimmte Informationen schriftlich übermittelt, kann der Erwerber von einer Vertragserklärung und auch noch von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurücktreten. Diese verpflichtenden Informationen sind:

  • der vorgesehenen Vertragsinhalt
  • bei Sondersicherung durch Treuhandkonto: der Wortlaut der Vereinbarung mit der Bank
  • bei Sondersicherung durch Förderung durch eine inländische Gebietskörperschaft: der genaue Wortlaut der Bescheinigung des Abschlussprüfers etc.
  • bei schuldrechtlicher Sicherung ohne Treuhänder: der Wortlaut der Sicherheit
  • bei grundbücherlicher Sicherstellung: der Wortlaut der Zusatzsicherheit

Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber die genannten Informationen - verspätet - erhält und eine schriftliche Belehrung über sein Rücktrittsrecht erhält, frühestens allerdings mit Abschluss des Vertrages.Ab dann muss der Rücktritt binnen 14 Tagen erklärt werden. Endgültig erlischt das Rücktrittsrecht sechs Wochen nach Abschluss des Vertrages

Wird eine erforderliche Wohnbauförderung nicht gewährt und liegen die Gründe dafür nicht beim Erwerber, kann dieser von einer Vertragserklärung zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber über die Ablehnung der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Ab dann muss der Rücktritt binnen 14 Tagen erklärt werden. Endgültig erlischt das Rücktrittsrecht sechs Wochen nach Ablehnung der Wohnbauförderung.

Der Rücktritt kann entweder dem Bauträger oder dem Treuhänder mitgeteilt werden.

Rücktrittsrecht des Bauträgers

Vereinbart werden kann ein Rücktrittsrecht des Bauträgers für zwei Fälle:

  • Es kommen keine Bauträgerverträge über eine bestimmte Mindestanzahl an Objekten oder über einen bestimmten Anteil an der Gesamtnutzfläche zustande. Dieses Recht kann der Bauträger höchstens 6 Monate nach Vertragsabschluss mit dem Erwerber ausüben.Der Erwerber stellt nicht, wie vereinbart, innerhalb der festgelegten oder angemessenen Frist ein Förderungsansuchen, gibt keine Erklärungen vor Behörden ab, übermittelt keine Finanzierungszusagen, bringt keine Sicherheiten oder Urkunden bei oder leistet keine erforderliche Unterschrift.
  • Der Erwerber muss zur Vornahme der entsprechenden Handlung schriftlich aufgefordert werden und ihm muss eine Frist von mindestens einen Monat gesetzt werden. Setzt der Erwerber die festgelegten Handlungen trotzdem nicht, kann der Bauträger, wenn vereinbart, vom Vertrag zurücktreten.
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