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www.ovi.at > Recht > Miete > Betriebskosten

Betriebskosten

Jeder Mieter hat einen Anteil an den Gesamtkosten entsprechend der Nutzfläche des von ihm gemieteten Objektes zu zahlen. Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche des gemieteten Objektes zur Nutzfläche aller Mietobjekte.

Die Nutzfläche wird nach dem Naturmaß berechnet und ist die Bodenfläche eines Mietobjektes abzüglich der Wandstärke. Keine Nutzfläche und daher in die Berechnung nicht einzubeziehen sind Keller, Dachbodenabteile, Treppen, Balkone und Terrassen. Verändert sich die Nutzfläche in einem Mietobjekt aufgrund baulicher Maßnahmen durch den Mieter, wird das bis zur Beendigung des Mietvertrages nicht berücksichtigt.

Im Vollanwendungsbereich des MRG dürfen den Mietern folgende Kosten als Betriebskosten anteilig weiterverrechnet werden:

  • Wasser- und Abwassergebühren inkl. Wartungsgebühren
  • Kosten der Eichung, Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung
  • Rauchfangkehrerkosten
  • Kanalräumungskosten
  • Müllabfuhr
  • Schädlingsbekämpfungskosten
  • Beleuchtungskosten des allgemeinen Teils des Hauses
  • Feuerversicherung, Haftpflichtversicherung, Leitungswasserschädenversicherung. Versicherung gegen Glasbruch und Sturmschäden dann, wenn die Mehrheit der Mieter zustimmt.
  • Kosten der Verwaltung
  • Hausbetreuungskosten (externe Hausbetreuung oder Hausbesorger nach dem alten Hausbesorgergesetz)

Bezüglich einzelner bestimmter Aufwendungen besteht die Möglichkeit, eine Aufteilung nach Verbraucheranteilen vorzunehmen.

Betriebskostenabrechnung

In der Regel werden die Betriebskosten pauschal eingehoben, eine monatliche Einzelvorschreibung ist allerdings möglich.

Bei der Pauschalverrechnung wird den Mietern jährlich ein monatlich gleichbleibender Betrag vorgeschrieben. Bis spätestens 30.6. eines jeden Kalenderjahres muss der Vermieter den Mietern eine Abrechnung der Betriebskosten des Vorjahres erstellen und an einer geeigneten Stelle im Haus allen Mietern zur Einsichtnahme auflegen. Die Aufstellung muss in einer übersichtlichen und für einen durchschnittlichen Mieter nachvollziehbaren Form erfolgen. Eine Übersendung an jeden einzelnen Mieter ist nicht erforderlich. Die Mieter können in die Belege einsehen und auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

Das neue monaltliche Akonto wird auf Basis der vorangegangenen Jahresabrechnung ermittelt und darf diesen Betrag um 10 % übersteigen.

Weist die Betriebskostenabrechnung ein Guthaben aus, muss dies den Mietern bis zum übernächsten Zinsfälligkeitstermin (zB Datum der Abrechnung 30. 6., Rückzahlung spätestens 1.8.) zurückerstattet werden. Weist die Abrechnung einen Abgang auf, muss bis zu diesem Zeitpunkt eine Nachzahlung eingefordert werden.

< Mietzins und Betriebskosten Kosten für mitvermietete Einrichtungsgegenstände >
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