Alle Wohnungseigentümer gemeinsam können eine Vereinbarung treffen
über die Einrichtung bestimmter Funktionen in der Eigentümerversammlung, etwa einer Hausvertrauensperson sowie
über die Willensbildung.
Eine derartige Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden und darf den gesetzlichen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht widersprechen. Wohnungseigentümer, die eine derartige Funktion erhalten, können allerdings keine Vertretungsbefugnis übertragen bekommen. Die Eintragung einer derartigen Vereinbarung ins Grundbuch ist möglich.
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