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www.ovi.at > Recht > Liegenschaftseigentum > Kaufvertrag über Liegenschaften

Kaufvertrag über Liegenschaften

Form des Kaufvertrages

Ein Kaufvertrag kommt mit der Einigung über das Kaufobjekt und den Kaufpreis zustande. Für den Abschluss von Kaufverträgen ist grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben, sie können daher schriftlich, mündlich und in manchen Fällen sogar schlüssig zustande kommen.

Dasselbe gilt auch für Kaufverträge über Liegenschaften. Da allerdings für eine Einverleibung ins Grundbuch immer ein schriftlicher und notariell beglaubigter Kaufvertrag erforderlich ist, ist für den Erwerb des Eigentums auch bei mündlichen Kaufverträgen im nachhinein ein schriftlicher Kaufvertrag notwendig.

Für Kaufverträge zwischen Ehegatten über Liegenschaften oder Anteilen davon ist ein Notariatsakt erforderlich.

Zur Begründung von Wohnungseigentum ist eine schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer erforderlich.

Punktation

In einer Punktation werden die wesentlichen Teile eines Geschäftes festgehalten, ohne dass bereits ein förmlicher Vertrag erstellt wird. Die Punktation ist aber bereits ein Vertrag, wenn beide Parteien einen entsprechenden Bindungswillen haben, die wesentliche Punkte des Inhaltes enthalten sind und von beiden unterschrieben wurde. Die Errichtung eines Vertrages folgt aus formalen Gründen.

Es entsteht daher aufgrund einer ausreichend bestimmten Punktation bereits ein Anspruch auf Erfüllung des vereinbarten Inhaltes.

Vorvertrag

Ein Vorvertrag ist eine Vereinbarung darüber, künftig einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen. Der Inhalt des Vorvertrages ist daher, künftig einen Hauptvertrag abzuschließen; der Vorvertrag verpflichtet zu diesem Abschluss des Hauptvertrages. Innerhalb eines Jahres ab Abschluss des Vorvertrages kann auf Abschluss des Hauptvertrages geklagt werden.

Zustandekommen eines Kaufvertrages

Ein Kaufvertrag kommt durch Annahme eines Anboteszustande.

Ein Anbot muss so hinreichend bestimmt sein, das der Vertrag durch die Annahme des Anbots ohne weitere Erklärungen abgeschlossen werden kann. Der Bindungswille des Anbietenden muss klar erkennbar sein. Wird keine Frist angegeben, wie lange diese Bindung gelten soll, müssen mündliche oder telefonische Angebote sofort angenommen werden. Schriftliche Angebote binden während des Postweges und einer angemessenen Überlegungszeit.

Wird der Inhalt des Anbotes abgeändert, gilt dieser neue Entwurf wiederum als Anbot.

Vorkaufsrecht

Ein Vorkaufsrecht bedeutet, dass vor Verkauf an einen Dritten dem Vorkaufsberechtigten die Liegenschaft zum Kauf angeboten werden muss. Soll daher mit einem Dritten entweder ein Kaufvertrag abgeschlossen werden oder hat ein Dritter ein bindendes Angebot gelegt, hat der Vorkaufsberechtigte 30 Tage Zeit, die Liegenschaft zu den gleichen Konditionen wie der Dritte zu erwerben.

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