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www.ovi.at > Recht > Wohnungseigentum > Eigentümerpartnerschaft

Eigentümerpartnerschaft

Eine Eigentümerpartnerschaft besteht aus zwei natürlichen Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Objektes sind. Es gibt keinerlei Bedingungen, in welcher Verbindung diese beiden Personen stehen müssen. Zur Begründung einer Eigentümerpartnerschaft muss jeder der beiden Partner Eigentümer eines halben Mindestanteiles an der Liegenschaft sein, die Belastungen ihrer Anteile müssen gleich sein. Solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, dürfen ihre beiden halben Mindestanteile nicht getrennt werden, will ein Partner seinen halben Mindestanteil verkaufen, ist dazu die Zustimmung des anderen Partners notwendig. Die beiden halben Mindestanteile dürfen nur gemeinsam beschränkt, belastet oder exekutiert werden.

Die Eigentümerpartner haften für alle Schulden aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zu ungeteilter Hand, d.h. jeder der beiden für die gesamten Schulden. Über das gemeinsame Wohnungseigentum und über die Nutzung des Objektes dürfen sie nur gemeinsam verfügen. Ihre Rechte in der Eigentümergemeinschaft stehen den Partnern nur gemeinsam zu.

Eine Eigentümerpartnerschaft kann beendet werden durch

  • Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft durch einen der beiden Partner - Teilungsklage
  • Tod eines der Partner
  • Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils
  • Einvernehmliche Beendigung durch Übertragung des gesamten Mindestanteils an einen anderen oder durch Überlassung des halben Mindestanteils an den anderen Partner

Eine Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft (Teilungsklage) kann zwischen den beiden Partnern schriftlich für drei Jahre ausgeschlossen werden, dieser Ausschluss kann schriftlich beliebig oft wiederholt werden. Ist für einen der beiden Partnern aus triftigen Gründen, etwa seines hohen Alters, eine Ausschlussvereinbarung nur für drei Jahre unzumutbar, kann sie auch für längere Zeit oder sogar unbefristet getroffen werden.

Sind allerdings die Partner Ehegatten und dient die Wohnung zumindest einem der beiden einem dringenden Wohnbedürfnis, ist eine Teilungsklage während aufrechter Ehe überhaupt unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist eine Teilungsklage, wenn die Wohnung einem minderjährigen Partner zu dringenden Wohnbedürfnissen dient, solange dieser minderjährig ist.

Tod eines der beiden Eigentümerpartner

Bei Tod eines der beiden Eigentümerpartner geht der halbe Anteil des Verstorbenen kraft Gesetzes unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn

  • der überlebende Partner auf den Anteil des Verstorbenen verzichtet
  • der überlebende Partner mit den Erben eine Vereinbarung schließt, wonach der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt
  • aufgrund einer Vereinbarung zwischen den beiden Eigentümerpartnern der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt.

Geht der Hälfteanteil des Verstorbenen auf den überlebenden Partner kraft Gesetzes über, muss der überlebende Partner der Verlassenschaft die Hälfte des Verkehrswertes der Eigentumswohnung als Übernahmspreis zahlen. Es kann jedoch ein anderer Betrag vereinbart werden, wenn kein Inventar errichtet werden muss und wenn dadurch nicht in Rechte von Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten eingegriffen wird.

Allerdings muss der überlebende Partner keinen Übernahmspreis für die Hälfte der Wohnung und eines Kfz-Abstellplatzes zahlen, wenn

  • der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter ist und
  • die Wohnung einem dringenden Wohnbedürfnis des überlebenden Partner dient und
  • es keine anderen Pflichtteilsberechtigten gibt (gibt es einen weiteren Pflichtteilsberechtigten, muss jedenfalls ein Viertel des Verkehrwertes des Objektes an die Verlassenschaft gezahlt werden ) und
  • der Nachlass ohne Zahlung des Übernahmspreises nicht überschuldet ist
  • wenn der verstorbene Partner in einem Testament oder einer Schenkung auf den Todesfall dem überlebenden Partner diese etwaigen Zahlungspflichten erlassen hat.

Die beiden Eigentümerpartner können aber auch bereits zu Lebzeiten beider eine Vereinbarung schließen, dass im Todesfall eines der beiden der Hälfteanteil des anderen nicht dem überlebenden Partner, sondern einer anderen begünstigten Person zukommt. Eine derartige Vereinbarung muss schriftlich vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung geschlossen werden. Diese begünstigte Person muss ihren Anspruch im Verlassenschaftsverfahren anmelden und muss die Hälfte des Verkehrswertes der Eigentumswohnung als Übernahmspreis an die Verlassenschaft zahlen.

Diese andere begünstige Person muss allerdings keinen Übernahmspreis für die Hälfte der Eigentumswohnung und eines Kfz-Abstellplatzes zahlen, wenn

  • die begünstige Person ein Pflichtteilsberechtigter ist und
  • die Wohnung seinem dringenden Wohnbedürfnis dient und
  • es keine anderen Pflichtteilsberechtigten gibt (gibt es einen weiteren Pflichtteilsberechtigten, muss jedenfalls ein Viertel des Verkehrwertes des Objektes an die Verlassenschaft gezahlt werden) und
  • der Nachlass ohne Zahlung des Übernahmspreises nicht überschuldet ist
  • wenn der verstorbene Hälfteeigentümer in einem Testament oder einer Schenkung auf den Todesfall der begünstigten Person diese etwaigen Zahlungspflichten erlassen hat.

Eigentümerpartnerschaft bei Scheidung

Eine Eigentümerpartnerschaft bleibt auch bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bestehen. Einigen sich die geschiedenen Partner nicht über die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft, kann jeder der beiden ein Begehren auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft stellen. Nach Ablauf eines Jahres nach der Scheidung kann einem solchen Begehren nicht mehr entgegenstehen, dass es zu "Unzeit" oder zum "Nachteil" erfolgt.

< Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum Nutzfläche >
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