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www.ovi.at > Aktuelles

Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes

06.04.2010

ÖVI Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Energieausweis, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder Das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz soll noch vor dem Sommer geändert werden. Damit sind auch strengere Bestimmungen für Baustellen vorgesehen. Im Wesentlichen geht es darum, bei Bauvorhaben einer bestimmten Größe gesonderte Abfallkonzepte vorzulegen, die Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Wiederverwertung, getrennte Sammlung und Behandlung der Abfälle und organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften vorsehen.

 

§ 10a.

 

 

(1) Bei folgenden Bauvorhaben hat der Bauherr ein Abfallkonzept für Baustellen zu erstellen:

 

1. Errichtung oder Abbruch von Bauwerken, die einen Brutto-Rauminhalt von mehr als 5.000 m³ aufweisen;

 

2. Zubauten mit einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 5.000 m³ sowie baulichen Änderungen oder Teilabbrüchen von Bauwerken, sofern die davon betroffenen Teile des Gebäudes oder des Bauwerks insgesamt einen Brutto-Rauminhalt von mehr als 5.000 m³ aufweisen;

 

3. Neubau, Ausbau, wesentliche Änderungen (z.B. Änderungen der Trasse), Abbruchmaßnahmen oder Generalsanierungsarbeiten von Straßen oder Eisenbahnstrecken auf einer Länge von mehr als 1.000 m.

 

 

(2) Das Abfallkonzept für Baustellen hat vor Beginn der Durchführung der Abbruch- oder Bauarbeiten gemäß Abs. 1 vorzuliegen. Stellt sich nach Baubeginn entgegen den ursprünglichen Annahmen heraus, dass ein Bauvorhaben gemäß Abs. 1 vorliegt, ist unverzüglich das Abfallkonzept für Baustellen zu erstellen.

 

 

(3) Das Abfallkonzept für Baustellen hat jedenfalls zu enthalten:

 

1. eine bautechnische Darstellung des Bauvorhabens;

 

2. eine abfallrelevante Darstellung des Bauvorhabens einschließlich Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Wiederverwendung, getrennten Sammlung und Behandlung der Abfälle und

 

3. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.

 

Das Abfallkonzept für Baustellen ist anzupassen, wenn sich nach Baubeginn eine wesentliche abfallrelevante Änderung ergibt.

 

 

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Anforderungen an die Form und – unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 – an den Inhalt des Abfallkonzeptes für Baustellen festlegen.

 

 

(5) Das Abfallkonzept für Baustellen ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat den Bauherrn zur Verbesserung des Abfallkonzepts für Baustellen binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn dieses unvollständig oder unrichtig ist. Kommt der Bauherr dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Abfallkonzepts für Baustellen aufzutragen.

 

§ 10b.

 

 

(1) In den Fällen des

 

1. Abbruchs oder Teilabbruchs von Bauwerken, die vor 1990 errichtet wurden und deren abzubrechender Brutto-Rauminhalt mehr als 5.000 m³ beträgt oder

 

2. Abbruchs oder Teilabbruchs von Bauwerken, bei denen aufgrund der Vornutzung die begründete Annahme besteht, dass Baumaterialien schadstoffbelastet sind (z.B. metall- und mineralölverarbeitende Betriebe, Betriebe der chemischen Industrie),

 

hat eine Erkundung der im Bauwerk enthaltenen schadstoffbelasteten Baumaterialien durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen (Schadstofferkundung).

 

 

(2) Das Ergebnis der Schadstofferkundung hat jedenfalls zu umfassen:

 

1. eine Beschreibung von Art und Ausmaß der schadstoffbelasteten Baumaterialien, die im Bauwerk enthalten sind, und

 

2. die zu treffenden Maßnahmen, um eine Kontamination nicht belasteter Baumaterialien durch die Abbrucharbeiten zu verhindern.

 

 

(3) Das Ergebnis der Schadstofferkundung hat vor Beginn des Bauvorhabens vorzuliegen und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Behörde hat den Bauherrn zur Verbesserung der Schadstofferkundung binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn dieses unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Bauherr dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung der Schadstofferkundung aufzutragen.

 

Entwurf zur Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes

 

Richtlinien für eine umweltfreundliche Baustellenabwicklung

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