Aktuelle Entscheidungen zur Erhaltungspflicht im Mietrecht
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Die Decke zwischen zwei Geschoßen ist allgemeiner Teil des Hauses und unterliegt daher der Erhaltungspflicht des Vermieters (im ortsüblichen Standard) selbst dann, wenn kein ernster Schaden des Gebäudes vorliegt.
Der Mieter muß Setzungen, die in seiner Wohnung in einer Länge von 5 m zu einer Höhendifferenz von 5 cm führen, nicht hinnehmen.
OGH 21.10.2010, 5 Ob 173/10t ident
OGH 21.10.2010, 5 Ob 174/10i ident
OGH 21.10.2010, 5 Ob 175/10m (EWr I/3/190 ff)
Die seit der WRN 2006 gegebene Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung besteht unabhängig vom Ausmaß des Aufwandes. Dementsprechend fällt auch die Installation eines Fehlerstromschutzschalters mit einem Auslösestrom von 30 mA (Zusatzschutz) in die Erhaltungspflicht des Vermieters.
Die Regelung des § 6 Abs 1a MRG, wonach dem Vermieter Arbeiten zur Beseitigung einer er-heblichen Gesundheitsgefährdung nur aufgetragen werden können, wenn sich diese „nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt“ bewirkt zwar eine Abmilderung der Vermieterpflichten, wurde aber nur für den Fall effektiver Alternativmaßnahmen geschaffen. Diese bestehen nicht bei der Gefahr möglicherweise tödlicher Stromstöße.
OGH 2.12.2010, 5 Ob 113/10v (EWr I/3/196 ff)
Die Pflicht des Vermieters zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten umfasst auch .alle damit verbundenen Vor- und Nacharbeiten. Diesbezüglich besteht keine Mitwirkungspflicht des Mieters (im Anlassfall: Räumung des Mietobjekts von Fahrnissen des Mieters und Wiedereinbringung in das Objekt nach Durchführung der Arbeiten).
OGH 23.9.2010, 5 Ob 167/10k (= EWr I/9/68 ff)
Anders als im Wohnungseigentum (§ 16 Abs 2 Z 2 WEG) muss eine vom Mieter gewünschte (bauliche) Veränderung sowohl der Verkehrsüblichkeit entsprechen als auch einem wichtigen Interesse des Mieters dienen (§ 9 Abs 1 MRG). Die Voraussetzungen für die Genehmigung müssen also kumulativ vorliegen.
Ein im Zuge der gewünschten Installation einer Klimaanlage (in einer Rechtsanwaltskanzlei) erforderlicher massiver Eingriff in die Bausubstanz eines Althauses entspricht nicht der Übung des Verkehrs und muss vom Vermieter nicht geduldet werden.
Die Nichteinhaltung der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 MRG kann nicht durch Auflagen oder Bedingungen im Spruch der Entscheidung beseitigt werden; sie führt vielmehr zur Abweisung des Antrags.
ÖVI-Mitgliedern steht Wohnrechtsexperte Dr. Wolfgang Dirnbacher exklusiv über die ÖVI-Wohnrechts-Hotline für Fragen zur Verfügung.
Aktuelle Entscheidungen zur Erhaltungspflicht im Mietrecht
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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