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www.ovi.at > Aktuelles

Aktuelle Judikatur

16.06.2009

ÖVI Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder Aktuelle Judikatur Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Energieausweis, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder Anschaffung von Feuerlöschern und Sicherungshaken - keine Betriebskosten!

OGH 10.02.2009, 5 Ob 259/08m

 

Die Kosten für die Anbringung von Sicherungshaken im Mauerwerk (zur Absicherung des Fensterreinigers) stellen keine Gerätschaften im Sinne des § 23 Abs 1 MRG idF vor der WRN 2000 dar. Der Betriebskostenkatalog des § 21 MRG ist taxativ, auch die Anschaffung von Feuerlöschern fällt nicht unter den Begriff der Betriebskosten.

 

Frist zur Einbringung einer Räumungsklage – stillschweigende Verlängerung

OGH 06.11.2008, 6 Ob 198/08y

 

Gibt der Bestandgeber außergerichtlich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin des Bestandvertrages unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, dann ist grundsätzlich die Einbringung einer Räumungsklage innerhalb der 14-tägigen Frist (gem. § 569 ZPO) oder innerhalb angemessener Frist nicht erforderlich. Die jüngere Rechtsprechung geht nunmehr davon aus, dass bereits jede in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Endtermin stehende eindeutige Ablehnung der Vertragsverlängerung, selbst wenn sie vor Ablauf der Bestandszeit gegeben wurde, zur Widerlegung der Rechtsvermutung einer stillschweigenden Vertragsverlängerung, genügt. Tritt der Vermieter jedoch nicht eindeutig gegen die Vertragserneuerung auf, sondern führt mit dem Mieter Verhandlungen über Vertragsverlängerungen, dann ist, um eine automatische Vertragsverlängerung zu verhindern, eine Räumungsklage gem. § 569 ZPO binnen 14 Tagen nach dem Endtermin oder binnen angemessener Frist nach Scheitern der Verhandlungen erforderlich.

 

Erhaltungspflicht von Balkonen im Wohnungseigentum

OGH 04.11.2008, 5 Ob 154/08w

 

Ist bei Balkonplatten der Balkonaufbau (Abdichtung, Gefälle, Betonbelag und Randverblechung) so schadhaft, dass er erneuert werden muss, so betreffen die damit verbundenen Sanierungsarbeiten insbesondere den Schutz vor Durchfeuchtung und damit funktionell die Substanz des Hauses, weshalb die Sanierungskosten von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen sind.

Arbeiten an Balkonen und Terrassen stellen im Wohnungseigentum Grenzfälle dar, bei denen sich besondere Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, zumal die Gebäudeteile einerseits als Teil des WE-Objekts gesehen werden können, andererseits aber auch die Außenhaut des Hauses bilden und gewissermaßen auch allgemeine Teile des Hauses darstellen. Bei der Frage, ob es sich bei Balkonen um allgemeine Teile des Hauses und damit – unabhängig vom Vorliegen eines ernsten Schadens - eine Sanierung auf Kosten der Gemeinschaft zu erfolgen hat, ist nicht abschließend geklärt, sondern bedarf einer Einzelfallbeurteilung. Aus der Entscheidung des OGH kann jedoch abgeleitet werden, dass wenn Sanierungsarbeiten deutlich über die Behebung etwa bloß oberflächlicher Mängel des Bodenbelags hinausgehen und wie im gegenständlichen Fall der Balkonaufbau selbst einer Totalsanierung unterzogen werden muss, ein ernster Schaden des Hauses i.S.d. § 3 MRG anzunehmen ist und Sanierungsmaßnahmen daher in die Erhaltungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft fällt.

 

Keine steuerlich begünstigte Absetzung eines Dachbodenausbaus

VwGH 25.02.2009, 2006/13/0170

 

Ein erstmaliger Dachbodenausbau stellt keine bauliche Umgestaltung eines Mietgegenstandes i.S.d. § 4 Abs 2 Z 5 MRG dar, sondern die Errichtung einer neuen Wohneinheit. Eine begünstigte Absetzung nach § 28 Abs 3 EStG 1988 scheidet daher aus. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Rohdachboden dem MRG unterliegt oder nicht.

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