Anhebung der Mindestrücklage auf 1,13 €/m² ab 1.1.2026
Auf Basis des Indexwerts 120,4 (VPI 2020) für den Monat Juni 2023 und dem Wert für den Monat Juni 2025 mit dem Indexwert 128,1 (VPI 2020) ergibt die Berechnung eine Veränderung des letzten Ausgangswertes von € 1,06 (Wirksamkeit ab 1.1.2024) auf € 1,13 (Wirksamkeit 1.1.2026).
Die valorisierten Beträge werden von der Wirtschaftskammer auf der Homepage des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder veröffentlicht (Mindestrücklage Wohnungseigentumsgesetz ab 1.1.2026 - WKO)
Berechnung und Aufteilung
Für die Ermittlung der gesetzlichen Mindestdotierung ist die Gesamtnutzfläche alle WE-Objekte der Liegenschaft mit der gesetzlichen Mindestrücklage (ab 1.1.2026 = 1,13 €) zu multiplizieren. Dieser Betrag ist nach den Regeln des WEG (§ 32 WEG 2002) auf die einzelnen Wohnungseigentümer aufzuteilen (nach dem für die Liegenschaft geltenden Aufteilungsschlüssel).
Für die Nutzfläche maßgeblich ist § 2 Abs 7 WEG 2002. Darunter sind nicht nur die Nutzflächen von Wohnungen und sonstigen selbständige Räumlichkeiten, an welchen Wohnungseigentum begründet ist, subsummiert sondern auch im WE stehende Kfz-Abstellplätze. Offene Balkone, Terrassen und Zubehörobjekte sind jedoch nicht nutzflächenrelevant.
Unterschreiten der Mindestdotierung
Ein Unterschreiten ist ausgehend von den Gesetzesmaterialien nur in den in § 31 Abs 1 WEG 2002 umschriebenen Ausnahmefällen zulässig:
- Besonderes Ausmaß der bereits vorhandenen Rücklage
- Erst kurz zurückliegende Neuerrichtung oder durchgreifende Sanierung
- Reihen- oder Einzelhausanlage
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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