Anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand
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Herr MH erwarb im Jahr 2000 ein im Jahr 1954 errichtetes Gebäude, das er schon seit 1990 als Mieter gewerblich nutzte. Nach dem Erwerb wurde das Gebäude in gleicher Weise weiter genutzt. Im Jahr 2001 wurden die Fenster dieses Gebäudes und das Geschäftsportal erneuert und seitens des Finanzamtes
als anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand aktiviert.
Laut VwGH ist die Ableitung einer Aktivierungspflicht bloß aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf und aus dem Verhältnis der Aufwendungen zum Kaufpreis problematisch. Außerdem ist eine gesetzliche Grundlage dafür in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Aufwendungen nicht der Erlangung der betriebsbezogenen Betriebsbereitschaft dienen, nicht erkennbar. Es ist in der betrieblichen Nutzung nach dem Kauf keine Veränderung eingetreten. Das Gebäude ist daher jedenfalls „betriebsbereit“ gewesen. Eine Aktivierungspflicht ist daher unter diesen Umständen nicht anzunehmen, wobei es nicht darauf ankommt, wie dringend der Austausch der Fenster gewesen ist (VwGH 30.6.2010, 2005/13/0076).
(c) Ing. Mag. Walter Stingl
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