Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge
Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz BGBl II 216/2009 wurden die Bestimmungen über die AuftraggeberInnenhaftung per 1.9.2009 in Kraft gesetzt. Damit werden neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen in das ASVG aufgenommen. Unternehmen, welche ihre Verpflichtung zur Erbringung einer Bauleistung nach § 19 Abs. 1a UStG an andere Unternehmen ganz oder teilweise weitergeben, haften für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat, bis zu einem Betrag von 20% des geleisteten Werklohns. Die Haftung entfällt bei Beauftragung haftungsfreistellender Unternehmen oder durch Überweisung des Haftungsbetrages direkt an das neu zu errichtende Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse.
Zu einer Haftung kann es nur dann kommen, wenn ein beauftragtes Unternehmen die Leistung nicht selbst erbringt, sondern an einen Subauftraggeber weitergibt. In den Erläuterungen ist diesbezüglich erwähnt, dass Unternehmen, die nur als „Bauherren“ eines Werkes auftreten, nicht unter die Haftungsregelungen des § 67a ASVG fallen.
Mit dieser Bestimmung soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegengewirkt werden. Da die strafrechtlichen Tatbestände zur Eindämmung des Sozialbetrugs nicht ausreichen, wollte der Gesetzgeber neben der zivilrechtlichen Haftung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz mittels einer neu geschaffenen Haftungsbestimmung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz den Sozialversicherungsträgern eine bessere Möglichkeit bieten, nicht bezahlte Beiträge einbringlich zu machen und damit auch einen fairen Wettbewerb in der Baubranche wieder herzustellen und damit generalpräventiv dem Sozialbetrug Einhalt zu gebieten.
Für den Auftraggeber bestehen zwei Möglichkeiten, sich von der Haftung zu befreien:
Die Haftung entfällt zum einen, wenn das auftraggebende Unternehmen 20% des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse befindliche Dienstleistungszentrum überweist. Die Überweisung des Haftungsbetrages wirkt auch schuldbefreiend gegenüber dem Auftragnehmer.
Eine zweite Möglichkeit der Haftungsbefreiung besteht darin, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird. Hierbei handelt es sich um eine Gesamtliste aller Gebietskrankenkassen, die von der Wiener Gebietskrankenkasse als Dienstleistungszentrum tagesaktuell zu führen ist. Damit ein Unternehmen in diese Liste eingetragen werden kann, muss es mindestens drei Jahre Bauleistungen erbracht haben und es dürfen keine Beitragsrückstände bestehen. Die Nichtvorlage der Beitragsnachweisungen für zwei Monate bzw. die Nichtentrichtung der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats führen zu einer Streichung eines Bauunternehmens aus der HFU-Gesamtliste.
Weiterführende Informationen
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