Behindertengleichstellungsgesetz
Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Energieausweis, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder Mit 01.01.2006 trat das Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern. Damit soll die gleichberechtigte Teilhabe dieser großen Personengruppe am Leben in der Gesellschaft gewährleistet und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden. Von Klaus Voget
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Rechtsgeschäfte einschließlich deren Anbahnung und Begründung. Außerdem für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist. Somit gilt dieses Gesetz auch für die Vermietung und Verpachtung von Immobilien.
Diskriminierung
Eine Diskriminierung wird dann anzunehmen sein, wenn auf Grund von baulichen, kommunikationstechnischen oder sonstigen Barrieren Menschen mit Behinderungen Verbrauchergeschäfte nicht eingehen können, oder ihnen der Zugang zu oder die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, nicht offen steht. Das Gesetz schränkt allerdings dahingehend ein, dass dann keine Diskriminierung vorliegt, wenn die Beseitigung der die Benachteilung begründenden Bedingungen rechtswidrig wäre oder zu unverhältnismäßigen Belastungen führen würde (Zumutbarkeitsprüfung).
Ansprüche und Fristen
Bei Verletzungen des Diskriminierungsverbots hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Derartige Ansprüche können bei ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Bundessozialamt ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Wenn sich eine Person vor Gericht auf eine ihr zugefügte Diskriminierung im Sinne des BGStG beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Der beklagten Partei obliegt es, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von ihr glaubhaft gemachtes Motiv als die behauptete Diskriminierung aufgrund der Behinderung für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Die im Gesetz vorgesehenen Fristen besagen, dass es für neu errichtete und für generalsanierte Objekte keine Übergangsfrist gibt. Bei Altbauten ist Barrierefreiheit bis spätestens 31.12.2015 herzustellen, wobei in diesen Fällen die (wirtschaftliche) Zumutbarkeit ein Faktor sein kann.
Folgen für Betreiber von Immobilien
Das Gesetz enthält ein spezielles Kriterium für das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Belastung beim Zugang zu Wohnraum. Personen, die der Öffentlichkeit Wohnraum zur Verfügung stellen (wobei es hiefür genügt, eine einzige Wohnung per Inserat zur Vermietung oder zum Verkauf anzubieten), könnten durch das Prinzip der Barrierefreiheit – vor allem wenn es sich um Altbauwohnungen handelt – überfordert sein. Hier wäre daher neben der Abwägung von erforderlichem Aufwand und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Vermieters oder Verkäufers sowie der Auswirkung einer allfälligen Benachteilung auf die allgemeinen Interessen behinderter Menschen eigens hervorzuheben, dass ein individueller Bedarf der betroffenen Person an der Benutzung dieser Wohnung bestehen muss. Ob eine Wohnung den Bestimmungen des MRG unterliegt oder nicht, spielt für die Anwendung des BGStG keine Rolle. Für Mieter von Geschäftsräumlichkeiten, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, gilt es, Barrierefreiheit unter Bedachtnahme auf die oben erwähnten Fristen und Bedingungen herzustellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Mieter und nicht der Vermieter Anspruchsgegner eines allfälligen Schadenersatzanspruches ist. Für Betreiber von Immobilien bedeutet das, dass sie im Falle der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten zwar rechtlich auf Basis des BGStG nicht in die Pflicht genommen werden können, jedoch wirtschaftlich sehr wohl bedeutende Nachteile erleiden können. Es ist davon auszugehen, dass sich Mieter künftig barrierefreie Räumlichkeiten suchen werden, um Prozessen aus dem Weg zu gehen. Dies gilt im Übrigen auch für Behörden, die sich in nicht barrierefreien Gebäuden von privaten Vermietern eingemietet haben. Immobilienbetreiber sind daher gut beraten, auf die Herstellung von Barrierefreiheit in ihren Objekten besonderes Augenmerk zu richten. Derart gestaltete Objekte bieten auch nicht behinderten Kunden und Kundinnen entsprechende Vorteile, sodass Barrierefreiheit sicherlich in absehbarer Zeit als Standard bei Immobilien verlangt werden wird. Das Thema ist sehr umfassend und wird auch von unterschiedlichen Experten der Baubranche noch zu wenig beachtet. Verschiedene Behindertenorganisationen bieten spezielle Informationen zu diesem Thema. ÖZIV ACCESS bietet umfassende Unterstützungsleistungen.
Kontakt
Nähere Informationen erhalten Sie beim Österreichische Zivil- Invalidenverband im Internet unter www.oeziv.org oder per Telefon 01/513 15 35-37 (Philipp Sulzer).
Dr. Klaus Voget ist Präsident des Österreichischen Zivil-Invalidenverbandes.
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Layoutversion ÖVI:news 02/2011
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