Bestellerprinzip ante portas
In diesem Fall kann der Makler nur mit dem Vermieter eine Provision vereinbaren. Soferne keine Provisionsvereinbarung des Maklers mit dem Wohnungsinteressenten zulässig ist, erklärt der Makler, dass er einseitig nur für den Vermieter tätig wird.
Eine Provisionsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden kann nur vereinbart werden, wenn der Wohnungssuchende den Makler als erster mit der Vermittlung beauftragt. Diese Honorarvereinbarung für einen Suchauftrag ist jedoch nicht wirksam, wenn
Wird der Maklervertrag mit dem Wohnungssuchenden als erster abgeschlossen, kann der Immobilienmakler gem § 5 MaklerG weiterhin als Doppelmakler tätig sein. Der Wohnungssuchende kann aber vereinbaren, dass der Makler nur in seinem Auftrag tätig werden darf.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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