Corona und das Ringen um die Mietzinsminderung
Die Aussicht auf einen halbwegs normalen Sommer ist zurückgekehrt - Gastronomie, Geschäfte, Einrichtungen des öffentlichen Lebens, wenn auch unter verschiedenen Auflagen – dürfen endlich wieder offen halten.
Auch wenn angesichts dieser Entwicklungen der Mietenstreit über Umfangs und Ausmaß einer Mietzinsminderung von Geschäftsräumen, die infolge der Pandemie nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden konnten, zwischenzeitlich in den Hintergrund getreten ist, die Gerichte wird diese Frage wohl noch länger beschäftigen.
Erste (unterinstanzliche) Gerichtsentscheidungen liegen vereinzelt vor, an oberstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt es aber freilich noch.
Über die rechtliche Einordnung und Bewertung des Lockdowns sind seit Ausbruch der Pandemie eine Vielzahl an rechtswissenschaftlichen Beiträgen erschienen und Rechtsgutachten in Stellung gebracht worden, die in den letzten Monaten teils zu polarisierenden Kontroversen geführt haben.
Weitere Brisanz erhielt die Debatte unlängst auch durch eine parlamentarische Anfragebeantwortung des Finanzministers auf eine Anfrage der NEOS zur Schadensminderungspflicht beim Fixkostenzuschuss. Unternehmen, denen dieser Zuschuss (der u.a. zur anteiligen Abdeckung von Bestandzinsaufwendungen) gewährt wurde, mussten alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, ihre Fixkosten gering zu halten. Die dazu erlassene Richtline sah dazu vor, dass der Unternehmer den Bestandgeber ersucht, den Bestandzins für die Dauer der Beschränkungen auszusetzen oder bei beschränkter Nutzbarkeit zu reduzieren. Kam es aber zu keiner einvernehmlichen Lösung mit dem Bestandgeber, wurde der auf Bestandzinsauswendungen entfallende Anteil am Fixkostenzuschuss einmal vorerst gewährt, dies jedoch unter einem Rückforderungsvorbehalt. Ob Förderwerber, die ihnen obliegenden Schadensminderungspflichten eingehalten haben, wird sich erst aus der Klärung der relevanten Rechtsfragen durch die höchstgerichtliche Judikatur ergeben, so der Finanzminister. Für den Fall also, dass sich nach Klärung der Rechtslage für den Bestandnehmer eine Aufrechnung bzw. Rückforderung des Bestandzinses als zumutbar erweist, hat sich auch die förderauszahlende Stelle (COFAG) eine Rückforderung bereits gewährter Zuschüsse vorbehalten. Fraglich ist, ob die künftige höchstgerichtliche Judikatur allenfalls auch Auswirkungen auf jene Fälle hat, in denen entsprechend der Richtlinie (Variante 1 B.III.3.) mit dem Vermieter eine einvernehmliche Bestandzinsminderung erzielt wurde. [...]
Um weiterzulesen downloaden Sie den Beitrag hier.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
Wir verwenden Cookies zur Benutzerführung und Webanalyse, die dabei helfen, diese Webseite zu verbessern. Bitte wählen Sie hier Ihre Cookie-Einstellungen.