Deutlich höhere ImmoEst für Altvermögen ab 2027 geplant
Wie aus dem gestern (10.6.2026) vorgelegten Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 hervorgeht, soll die Erhöhung durch eine Absenkung der pauschalen Anschaffungskosten gemäß § 30 Abs 4 EStG erfolgen; der nominelle Steuersatz von 30 % bleibt formell unverändert.
Für jene Grundstücke, die den Umwidmungstatbestand des § 30 Abs. 4 Z 1 EStG erfüllen, soll der Prozentsatz der pauschalen Anschaffungskosten von 40% auf 30% des Veräußerungserlöses gesenkt werden; für alle übrigen Grundstücke soll der Prozentsatz in § 30 Abs. 4 Z 2 von 86% auf 80% des Veräußerungserlöses gesenkt werden, heißt es dazu in den Materialien imfname_1763423.pdf
Die effektive Steuerbelastung erhöht sich damit bei Altvermögen ausgehend vom Veräußerungserlös auf:
Fallkonstellation | effektive Belastung bisher | Geplant (ab 1.1.2027) |
Altvermögen ohne Umwidmung | 4,2 % | 6,0 % |
Altvermögen mit Umwidmung nach 31.12.1987 | 18,0 % | 21,0 % |
Altvermögen mit Umwidmung nach 31.12.2024 (inkl. BBG-2025-Zuschlag) | 23,4 % | 27,3 % |
Sonderfall: Umwidmung nach dem 31. Dezember 2024
Für Grundstücke, die nach dem 31. Dezember 2024 in Bauland umgewidmet wurden, ist zusätzlich der mit dem BBG 2025 eingeführte Umwidmungszuschlag von 30 % zu berücksichtigen. In diesem Fall kumuliert sich die Erhöhung: Aus einer bisherigen effektiven Belastung von 23,4 % wird – nach der geplanten Neuregelung – eine solche von 27,3 %.
Die neue Pauschalierung soll für Veräußerungen ab dem 1. Jänner 2027 gelten. Bis dahin bleibt das geltende Recht anwendbar.
Die geplante Maßnahme steht in einer Reihe von Verschärfungen bei der ImmoESt, die seit der Einführung der Immobilienertragsteuer 2012 in mehreren Schritten vorgenommen wurden. Mit dem BBG 2025 wurde die Verschärfung beim Umwidmungszuschlag eingeführt; das BBG 2027–2028 würde nun auch die Grundbelastung für unverändertes Altvermögen spürbar erhöhen.
Die Neuregelungen sind noch nicht beschlossen, der weitere Gesetzgebungsprozess bleibt abzuwarten.
Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (523 d.B.) | Parlament Österreich
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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