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www.ovi.at > Aktuelles

Die neuen Richtwerte nach dem Richtwertgesetz für 2010

24.03.2010

ÖVI Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder Die neuen Richtwerte nach dem Richtwertgesetz für 2010 Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Energieausweis, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder Gemäß § 5 Abs. 2 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2009, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 26. Februar 2010 kundgemacht, dass sich die in § 5 Abs. 1 des Richtwertgesetzes festgesetzten Richtwerte mit Wirksamkeit vom 1. April 2010 wie folgt ändern:

 

Burgenland: EUR 4,47

Kärnten: EUR 5,74

Niederösterreich: EUR 5,03

Oberösterreich: EUR 5,31

Salzburg: EUR 6,78

Steiermark: EUR 6,76

Tirol: EUR 5,99

Vorarlberg: EUR 7,53

Wien: EUR 4,91

 

Mietrechtliche Wirksamkeit

Die Anpassung der Richtwerte wurde im BGBl. Nr. 93/2010 am 23.03.2010 kundgemacht und diese sind ab 01.04.2010 mietrechtlich wirksam.

 

Neuverträge

Die neuen Richtwerte werden mit 01.04.2010 mietrechtlich wirksam, das bedeutet, dass die Richtwertmietzinsberechnung für neue Mietverträge ab 01.04.2010 auf Basis der neuen Richtwerte erfolgen kann.

 

Erhöhung aufgrund Wertsicherungsvereinbarungen ab 01.05.2010

Bei bestehenden Richtwertmietverträgen kann mit entsprechender Wertsicherungsvereinbarung die Mietzinserhöhung frühestens ab 01.05.2010 begehrt werden. Das Erhöhungsbegehren hat schriftlich zu erfolgen und muss wenigstens 14 Tage vor dem Zinstermin beim Mieter einlangen (§ 16 Abs 9 MRG).

Langt das Schriftstück später als 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin beim Mieter ein, so wird die Erhöhung erst zu dem darauffolgenden Zinstermin wirksam.

 

Berechnungsgrundlage § 5 RichtWG

Gem. § 5 RichtWG (zuletzt geändert in der WRN 2009) verändern sich die Richtwerte beginnend mit 01.April 2010 jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt für Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2000 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 114,6 (Durchschnittswert des Jahres 2007) ergibt. Der Jahresdurchschnittswert für 2009 betrug 118,9 (VPI 2000). Die prozentuelle Steigerung betrug somit 3,75% gegenüber dem Ausgangswert.

 

Bundesgesetzblatt

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