Die Überprüfung der Gasinnenanlagen -- ÖVGW Richtlinie 10
Die Überprüfung der Gasinnenanlagen -- ÖVGW Richtlinie 10 Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. Die ÖVGW Richtlinie 10 (Technische Richtlinie für den Betrieb und die Instandhaltung von Gasanlagen), die eine wiederkehrende Überprüfung der Gas-Innenanlage innerhalb von 12 Jahren vorsieht, wurde überarbeitet und wird voraussichtlich noch im Herbst 2010 herausgegeben. In dem überarbeiteten Entwurf der Richtlinie G 10 (Technische Richtlinie für Betrieb und Instandhaltung von Gasanlagen) wurde nun auch die Richtlinie G 81 (Überprüfung der Verbrauchsgeräte) eingearbeitet.
Zum grundsätzlichen Verständnis und zur rechtlichen Bedeutung der ÖVGW Richtlinie
Im Unterschied zum NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, dass jeden Betreiber einer Gasanlage gesetzlich verpflichtet, in längstens 12 Jahresabständen wiederkehrende Prüfungen der Gasanlagen vorzunehmen, sieht das Wiener Gasgesetz selbst keine dezitierte gesetzliche Verpflichtung vor. § 9 Abs 1 Wiener Gasgesetz bestimmt jedoch, dass „Gasanlagen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik ordnungsgemäß so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben sind, dass durch den Bestand und Betrieb der Anlagen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und eine Gefährdung des Eigentums nicht zu erwarten ist.“ In Ermangelung anderer erprobter Ausführungsbestimmungen für die Überprüfung von Gasanlagen spiegelt jedoch die ÖVGW Richtlinie G 10, herausgegeben von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach auch nach dem Gaswirtschaftsgesetz (§ 6, Punkt 41, BgBl. I Nr. 184/2002) den anerkannten Stand der Technik wider. Damit werden die in der Richtlinie angeführten technischen Richtlinien und Überprüfungspflichten zum Maßstab für die Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen nach dem Wiener Gasgesetz.
Die in der ÖVGW-Richtlinie vorgesehenen Überprüfungspflichten der Gasanlagen werden in Wien von der Behörde nicht standardmäßig eingefordert, obliegen aber dem Anlagenbetreiber. Die MA 36 sieht in der Nichtbeachtung der Überprüfungspflichten gem. ÖVGW G 10 eine Verwaltungsübertretung, die geahndet werden kann. In einem Schadensfall kann dies auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Innerhalb der einzelnen Bundesländer ist die rechtliche Relevanz der ÖVGW Richtlinie abhängig von den länderweise unterschiedlich geregelten Bestimmungen der einzelnen Gassicherheitsgesetze.
Umfang der Prüfpflicht
Nach dem vorliegenden Entwurf der ÖGVW Richtlinie 10 (Technische Richtlinie für den Betrieb und die Instandhaltung von Gasanlagen) sind sowohl die Gas-Innenanlagen, das sind einerseits die Verteilungsleitungen (vor dem Zähler) als auch die Verbrauchsleitungen (nach dem Zähler) sowie die Gasgeräte auf ihre Dichtheit zu prüfen. Für die Gasanlagen ist, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht anderes vorsehen, ein Prüfungsintervall innerhalb von 12 Jahren vorgesehen. Bei Gasgeräten hat die Wartung in dem vom Hersteller angegebenen Intervallen zu erfolgen, andernfalls wird mit einem Wartungsintervall von 2 Jahren zu rechnen sein.
Dichtheitsprüfung
Die Prüfung auf Dichtheit sowohl der Verteilerleitung, der Verbrauchsleitungen, deren Absperrvorrichtungen sowie die Geräteanschlussleitung ist mit dem 1,3 fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit 50 mbar, mittels Wassersäulenmanometer oder elektronischem, gemäß Herstellerangaben gewartetem, Messgerät durchzuführen. Die Absperreinrichtungen sowie die gesamte Gaszähleranlage sind der Richtlinie zufolge bei Betriebsdruck mit einem nicht korrosiven, schaumbildenden Mittel oder durch ein Gasspürgerät zu überprüfen.
Auch bei den Gasgeräten ist neben einer visuellen Überprüfung die Gasdichtheit zu überprüfen.
Werden im Zuge der Überprüfung sicherheitstechnische relevante Mängel festgestellt, sind zur Behebung dieser Mängel entsprechende Fristen festzulegen. Die Mängel und Fristen sind im Prüfbefund festzuhalten und dem Anlageverantwortlichen nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
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