Differenzierte Haftung für Bäume ab 1.5.2024
Um vorbeugendes Abholzen zu vermeident hat das Justizministerium einen Gesetzesvorschlag eingebracht, der mittlerweile im Nationalrat beschlossen wurde und ab 1. Mai die Haftungsbestimmungen differenziert, wie man in den Erläuterungen des BMJ lesen kann:
Das ABGB kennt keine eigene Bestimmung über die schadenersatzrechtliche Haftung für Bäume, im Besonderen nicht für Schäden, die durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen eines Baumastes entstehen. Eine schon vor Jahrzehnten begründete Judikaturlinie hat für solche Schadensereignisse die Bestimmung des § 1319 ABGB über die Bauwerkehaftung analog herangezogen, die der Besitzerin/dem Besitzer des Werkes die Beweislast dafür auferlegt, dass sie/er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Die dadurch bei den betroffenen Verkehrskreisen entstandene Furcht vor einer strengen Haftung sowie eine auch in anderen Lebensbereichen zu beobachtende Tendenz zu Haftungsängsten und zu oft übertriebenen, aus der Sachlage gar nicht gebotenen Sicherheitsmaßnahmen hat im Bereich der Verantwortlichkeit für Bäume dazu geführt, dass es vermehrt zu schematischen Sicherheitsvorkehrungen kommt. So werden etwa Bäume entlang von Straßen und Wegen oder sonst im öffentlichen Raum unter Hinweis auf eine vermeintliche Haftungsgefahr oft flächendeckend gefällt, obwohl eine so weitreichende Maßnahme auch unter Sicherheitsaspekten gar nicht erforderlich wäre. Davon sind häufig gerade auch Bäume betroffen, die etwa wegen ihres hohen Alters einen besonderen ökologischen Wert haben.
Die Haftung für Bäume soll durch Einfügung einer eigenen Gesetzesbestimmung in das Schadenersatzrecht des ABGB (§1319b) auf eine neue, spezifische Grundlage gestellt werden. Diese Gesetzesbestimmung soll sich zum einen an den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflichten orientieren, wie sie von Rechtsprechung und Lehre entwickelt wurden; damit soll sich die Bestimmung harmonisch in das Gesamtsystem des österreichischen Schadenersatzrechts einfügen. Zum anderen sollen in die Regelung auch die besonders für die Baumhaftung maßgeblichen Gesichtspunkte aufgenommen werden. Vor allem soll auch ein besonderes Interesse an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes als Abwägungskriterium eingeführt werden. Zum dritten sollen für einen Schadenersatzanspruch nach der neuen Haftungsbestimmung die allgemeinen Regelungen über die Beweislast für anwendbar erklärt werden, sodass einer analogen Heranziehung der Bauwerkehaftung und der dortigen Beweislastumkehr der Boden entzogen werden soll.
§ 1319b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024 tritt mit 1. Mai 2024 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die nach dem 30. April 2024 eintreten.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40261135/NOR40261135.pdf
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/BNR/927/fname_1619488.pdf
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