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www.ovi.at > Aktuelles

Duldungspflicht des Mieters bei Errichtung einer Liftanlage - OGH Urteil

Recht / 10.10.2012

Duldungspflicht des Mieters bei Errichtung einer Liftanlage - OGH Urteil Der Österreichische Verband der Immobilienwirtschaft ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. ÖVI Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Energieausweis, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder Ist für die Errichtung eine geringfügige Verkleinerung eines Mietgegenstandes erforderlich, muss der Mieter diesen Eingriff auch dann dulden, wenn zwar eine andere Art der Errichtung möglich wäre, diese aber mit höheren Kosten oder mit einer vergleichbaren oder gar höheren Beeinträchtigung eines anderen Mieters verbunden wäre.

Die Mieter von drei etwa 85 m² großen Altbauwohnungen sprachen sich gegen die ihrer Ansicht nach unzumutbare Veränderung ihrer Wohnungen (Verkleinerung eines rund 25 m² großen Aufenthaltsraums um 4,6 m²) im Zusammenhang mit einer vom Eigentümer geplanten Errichtung einer Liftanlage aus. Das Erst- und Rechtsmittelgericht gingen davon aus, dass die mit der Verkleinerung verbundene Grundrissveränderung eines Hauptraums von den Mietern nicht toleriert werden müsse.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht.

Er hielt fest, dass die Errichtung einer Liftanlage eine Verbesserungsarbeit ist. Verbesserungsarbeiten muss der Mieter – gegen Entschädigung - auch dann dulden, wenn sie seine Interessen beeinträchtigen. Nur eine ganz tiefgreifende Umgestaltung des Mietgegenstandes braucht er nicht hinzunehmen. Dabei ist maßgeblich, ob mit der Verkleinerung auch ein wesentlicher Funktionsverlust eines Raums verbunden ist. Auch der (nach Lifterrichtung) verbleibende Raum von knapp 20m² kann weiter als Wohnraum genützt werden. Ein wesentlicher Funktionsverlust ist daher nicht zu befürchten.

Allerdings muss der Vermieter die Arbeiten so schonend wie möglich durchführen. Er ist zwar nicht verpflichtet, eine teurere oder technisch aufwändigere Alternative zu wählen. Besteht aber die Möglichkeit, den Lift an einer anderen Stelle des Hauses zu gleichen oder zu geringeren Kosten zu errichten und ist diese Variante mit keinem oder einem geringeren Eingriff für die Mieter des Hauses verbunden, kann der Vermieter auf diese Alternative verwiesen werden. Da im entschiedenen Fall die Antragsgegner eingewendet hatten, dass eine konkret bezeichnete günstigere Variante des Lifteinbaus bestehe, hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen mit dem Auftrag auf, diesem bisher nicht geprüften Einwand der Antragsgegner inhaltlich nachzugehen.

Den Volltext der Entscheidung können Sie hier nachlesen.

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