Eigentümerversammlungen in Covid-19 Zeiten
Von den Beschränkungen des § 10 COVID-19-LV für Veranstaltungen sind ua Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen ausgenommen (§ 10 Abs 11 Z 6 COVID-19-LV). Auf Anfrage des Fachverbands der Immobilien- und Vermögenstreuhänder hat der Krisenstab Covid-19 des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt, dass nach Ansicht des Ministeriums im Zusammenhang mit Eigentümer-versammlungen nach dem WEG von Zusammenkünften von Organen juristischer Personen ausgegangen werden kann. Für deren Durchführung bestehen daher keine Beschränkungen (mehr).
Empfehlung
Dessen ungeachtet ist zu empfehlen, für Eigentümerversammlungen nach Möglichkeit Orte zu wählen, an denen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann oder – sofern der Mindestabstand aufgrund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden kann – zwischen jenen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, seitlich jeweils ein Sitzplatz freibleiben kann. Das Tragen von mechanischen Schutzvorrichtungen, die den Mund- und Nasenbereich abdecken, ist für alle Situationen zu empfehlen, in denen sich die Teilnehmer nicht auf ihrem Sitzplatz befinden (insbesondere gilt dies für das Betreten und Verlassen des Veranstaltungsorts).
Informationen aus dem Newsletter 2020/31 von FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
Wir verwenden Cookies zur Benutzerführung und Webanalyse, die dabei helfen, diese Webseite zu verbessern. Bitte wählen Sie hier Ihre Cookie-Einstellungen.