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www.ovi.at > Aktuelles

Energieausweisvorlagegesetz in Diskussion

Politik / Recht / 15.09.2011

Energieausweisvorlagegesetz in Diskussion ÖVI Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Energieausweis, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder Das Forum Immobilienverwalter unter der Leitung von Mag. Karl

Wiesflecker hat sich beim Treffen am 13.9. vor allem mit den möglichen

Auswirkungen des Entwurfs zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz

auseinandergesetzt. Vor allem im Hinblick auf die bislang vielfachen

Ausnahmebestimmungen (zB in der Wiener Bauordnung), die bald der

Vergangenheit angehören werden, wurde einstimmig gefordert, dass das

Gesetz zum 1.1.2013 in Kraft treten soll, nicht wie im Entwurf

vorgesehen, schon am 1.1.2012. Die EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet die

Mitgliedsländer zu einer Umsetzung (Inkraft-treten der Bestimmungen)

bis 9.1.2013.

 

Unveränderbar ist wohl die Vorschrift, dass in Zukunft bereits in

Inseraten (Verkaufs- und Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien)

der Kennwert für die Gesamtenergieeffizienz anzugeben ist. Der ÖVI hat

diesbezüglich schon im Vorfeld der europäischen Beschlussfassung seine

Bedenken sowohl über den europäischen Maklerverband CEI als auch im

direkten Kontakt zu den österreichischen EU-Abgeordneten geäußert. Eine

Abänderung der diesbezüglichen Bestimmung erfolgte leider nicht und ist

daher auch im Rahmen der österreichischen Umsetzung nicht möglich bzw.

nicht zu erwarten.

 

Sehr wohl auf eine Initiative des ÖVI ist aber zurückzuführen, dass im

Entwurf des EAVGs die neuen Verwaltungsstrafbestimmungen den Makler nur

treffen, wenn er den Auftraggeber nicht über die Vorlagepflicht

informiert und ihn dazu aufgefordert hat, einen Energieausweis

einzuholen. Wenn der Auftraggeber dies aber abgelehnt hat, kann nicht

der Makler dafür haften!

 

Zum Thema Haftung unternimmt der ÖVI einen weiteren Vorstoß: Der

Aussteller des Energieausweises soll dem Käufer/Mieter direkt haften für

allfällige Fehler bei der Erstellung des Ausweises. Eine vergleichbare

Regelung gibt es in § 13 des Bauträgervertragsgesetzes, wonach die

Sachverständigen bei der Feststellung des Baufortschrittes unmittelbar

dem Erwerber haften, sie gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des

Treuhänders. Mit einer solchen Regelung würden allfällige Ansprüche aus

einem fehlerhaften Energieausweis direkt ausgeglichen.

 

Ein besonders heikler Punkt wird noch in der völlig bedingungsfreien

Möglichkeit der Ersatzvornahme durch den Mieter/Käufer gesehen. Nach dem

derzeitigen Entwurf kann sowohl der Mieter als auch der Käufer einen

Energieausweis auf Kosten des Vermieters/Verkäufers beauftragen, wenn

ihm bei Vertragsunterzeichnung keiner vorgelegt wurde. Diese

Bestimmung ist überschießend und leitet zu Missbrauch an. Hier muss

analog zum Gewährleistungsrecht der Verkäufer/Vermieter zumindest die

Möglichkeit zur Mängelbehebung binnen einer gewissen Frist haben.

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