Energieausweisvorlagegesetz NEU – wirksam voraussichtlich mit 1.12.2012
Recht /
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2012 wird neu verhandelt. Der im Sommer vom Justizministerium versandte Entwurf
wurde nun nochmals in einer Expertengruppe überarbeitet und konkretisiert. Der
ÖVI informiert über die wichtigsten voraussichtlichen Neuerungen. Das Energieausweisvorlagegesetz
2012 wird neu verhandelt. Der im Sommer vom Justizministerium versandte Entwurf
wurde nun nochmals in einer Expertengruppe überarbeitet und konkretisiert. Der
ÖVI informiert über die wichtigsten voraussichtlichen Neuerungen. Geplante
Änderungen zum Energieausweisvorlagegesetz 2012
Das neue Energieausweisvorlagegesetz wird
voraussichtlich Ende nächsten Jahres mit 1.
Dezember 2012 in Kraft treten. Die
Ausnahmebestimmungen, für welche Objekte bei Verkauf und Vermietung kein
Energieausweis vorzulegen ist, werden deutlich eingeschränkt und künftig
einheitlich für alle Bundesländer im Energieausweisvorlagegesetz geregelt sein.
Eine angemessene „Vorlaufzeit“ erschien insbesondere deshalb notwendig, da bislang
viele Gebäude aufgrund der länderweise unterschiedlichen Ausnahmebestimmungen
der jeweiligen Bauordnungen von der Vorlagepflicht ausgenommen waren und sich
daher ein entsprechender Nachholbedarf ergibt.
In Anzeigen und
Inseraten sind künftig der Heizenergiebedarf (HWB) und der
Gesamtenergieeffizienzfaktor anzugeben. Bis spätestens zur Abgabe der
Vertragserklärung hat der Verkäufer oder Bestandgeber einen zu diesem Zeitpunkt
zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder Bestandnehmer eine vollständige Kopie desselben binnen 14
Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Bei Unterlassung der Vorlage
oder Aushändigung des Energieausweises kann der Käufer oder Mieter sein Recht
auf Ausweisaushändigung entweder gerichtlich geltend machen oder nach
vorheriger Aufforderung selbst einen Ausweis einholen und die „angemessenen“
Kosten gegenüber dem Vermieter oder Verkäufer innerhalb einer Frist von drei
Jahren geltend machen. Wird die Angabe der Energieeffizienz in Inseraten oder
die Vorlage- bzw. Aushändigung des Energieausweises unterlassen, kann dies künftig
auch mit einer Verwaltungsstrafe von bis
zu 1.450,-- € geahndet werden. Die im Energieausweis angegebene
Gesamtenergieeffizienz gilt zwar weiterhin als bedungene Eigenschaft,
unbeschadet gewährleistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf- oder Mietvertrag
soll nun jedoch der Ausweisersteller
dem Käufer oder Mieter unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises
haften.
Die
voraussichtlichen Neuerungen im Überblick:
Verpflichtende Angabe des HWB und des
Gesamtenergieeffizienzfaktors in Anzeigen und Inseraten
Verpflichtung zu Vorlage des EA bis Abgabe
der Vertragserklärung
Aushändigung einer vollständigen Kopie des EA
binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss
·Mieter oder Käufer kann unterlassene
Aushändigung kann gerichtlich einklagen oder selbst EA einholen und innerhalb
von 3 Jahren „angemessenen“ Kostenersatz begehren
Energieausweisaussteller haftet Käufer und
Mieter unmittelbar für die Richtigkeit des EA
Verwaltungsstrafen bis zu 1450,-- € bei
Unterlassen von Angaben zur Energieeffizienz in Inseraten oder bei nicht
rechtzeitiger Vorlage bzw. Aushändigung
Makler ist entschuldigt, wenn Auftraggeber
hingewiesen wurde und dieser Aufforderung nicht nachkommt
Von
der Vorlagepflicht sollen künftig nur mehr ausgenommen sein:
Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
Bei Abbruchobjekten, wenn im Kaufvertrag
davon ausgegangen wird, dass der Käufer innerhalb von 3 Jahren nach
Vertragsabschluss das Gebäude abbricht
Gebäude, die überwiegend für Gottesdienste
und religiöse Zwecke genutzt werden
Provisorisch errichtete Gebäude
(Nutzungsdauer höchstens 2 Jahre)
Industrieanlagen, Werkstätten,
landwirtschaftliche Nutzgebäude
Wenn „Beheizung“ überwiegend durch im Gebäude
entstehende Abwärme erfolgt
„Ferienwohnungen“, wenn voraussichtlicher
Energiebedarf unter einem Viertel im Vergleich zur ganzjährigen Benützung liegt
Frei stehende Gebäude, Gesamtnutzfläche
kleiner 50 m²
ÖVI Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. Energieausweisvorlagegesetz NEU – wirksam voraussichtlich mit 1.12.2012
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