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www.ovi.at > Aktuelles

Energieausweisvorlagegesetz NEU – wirksam voraussichtlich mit 1.12.2012

Recht / 02.12.2011

Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Energieausweis, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder Das Energieausweisvorlagegesetz

2012 wird neu verhandelt. Der im Sommer vom Justizministerium versandte Entwurf

wurde nun nochmals in einer Expertengruppe überarbeitet und konkretisiert. Der

ÖVI informiert über die wichtigsten voraussichtlichen Neuerungen. Das Energieausweisvorlagegesetz

2012 wird neu verhandelt. Der im Sommer vom Justizministerium versandte Entwurf

wurde nun nochmals in einer Expertengruppe überarbeitet und konkretisiert. Der

ÖVI informiert über die wichtigsten voraussichtlichen Neuerungen. Geplante

Änderungen zum Energieausweisvorlagegesetz 2012

Das neue Energieausweisvorlagegesetz wird

voraussichtlich Ende nächsten Jahres mit 1.

Dezember 2012 in Kraft treten. Die

Ausnahmebestimmungen, für welche Objekte bei Verkauf und Vermietung kein

Energieausweis vorzulegen ist, werden deutlich eingeschränkt und künftig

einheitlich für alle Bundesländer im Energieausweisvorlagegesetz geregelt sein.

Eine angemessene „Vorlaufzeit“ erschien insbesondere deshalb notwendig, da bislang

viele Gebäude aufgrund der länderweise unterschiedlichen Ausnahmebestimmungen

der jeweiligen Bauordnungen von der Vorlagepflicht ausgenommen waren und sich

daher ein entsprechender Nachholbedarf ergibt.

In Anzeigen und

Inseraten sind künftig der Heizenergiebedarf (HWB) und der

Gesamtenergieeffizienzfaktor anzugeben. Bis spätestens zur Abgabe der

Vertragserklärung hat der Verkäufer oder Bestandgeber einen zu diesem Zeitpunkt

zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder Bestandnehmer eine vollständige Kopie desselben binnen 14

Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Bei Unterlassung der Vorlage

oder Aushändigung des Energieausweises kann der Käufer oder Mieter sein Recht

auf Ausweisaushändigung entweder gerichtlich geltend machen oder nach

vorheriger Aufforderung selbst einen Ausweis einholen und die „angemessenen“

Kosten gegenüber dem Vermieter oder Verkäufer innerhalb einer Frist von drei

Jahren geltend machen. Wird die Angabe der Energieeffizienz in Inseraten oder

die Vorlage- bzw. Aushändigung des Energieausweises unterlassen, kann dies künftig

auch mit einer Verwaltungsstrafe von bis

zu 1.450,-- € geahndet werden. Die im Energieausweis angegebene

Gesamtenergieeffizienz gilt zwar weiterhin als bedungene Eigenschaft,

unbeschadet gewährleistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf- oder Mietvertrag

soll nun jedoch der Ausweisersteller

dem Käufer oder Mieter unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises

haften.

 

 

Die

voraussichtlichen Neuerungen im Überblick:

 

Verpflichtende Angabe des HWB und des

Gesamtenergieeffizienzfaktors in Anzeigen und Inseraten

Verpflichtung zu Vorlage des EA bis Abgabe

der Vertragserklärung

Aushändigung einer vollständigen Kopie des EA

binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss

·Mieter oder Käufer kann unterlassene

Aushändigung kann gerichtlich einklagen oder selbst EA einholen und innerhalb

von 3 Jahren „angemessenen“ Kostenersatz begehren

Energieausweisaussteller haftet Käufer und

Mieter unmittelbar für die Richtigkeit des EA

Verwaltungsstrafen bis zu 1450,-- € bei

Unterlassen von Angaben zur Energieeffizienz in Inseraten oder bei nicht

rechtzeitiger Vorlage bzw. Aushändigung

Makler ist entschuldigt, wenn Auftraggeber

hingewiesen wurde und dieser Aufforderung nicht nachkommt

 

 

 

 

Von

der Vorlagepflicht sollen künftig nur mehr ausgenommen sein:

Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden

Bei Abbruchobjekten, wenn im Kaufvertrag

davon ausgegangen wird, dass der Käufer innerhalb von 3 Jahren nach

Vertragsabschluss das Gebäude abbricht

Gebäude, die überwiegend für Gottesdienste

und religiöse Zwecke genutzt werden

Provisorisch errichtete Gebäude

(Nutzungsdauer höchstens 2 Jahre)

Industrieanlagen, Werkstätten,

landwirtschaftliche Nutzgebäude

Wenn „Beheizung“ überwiegend durch im Gebäude

entstehende Abwärme erfolgt

„Ferienwohnungen“, wenn voraussichtlicher

Energiebedarf unter einem Viertel im Vergleich zur ganzjährigen Benützung liegt

Frei stehende Gebäude, Gesamtnutzfläche

kleiner 50 m²

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