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Erhöhung der Eintragungsgebühren bei Liegenschaftsschenkungen und Erbschaft

Steuern / 10.10.2012

ÖVI Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft Der Österreichische Verband der Immobilienwirtschaft ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Energieausweis, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder Für mediales Aufsehen und Kritik sorgte in den letzten Tagen der zur Begutachtung vorliegende Entwurf des Justizministeriums zur geplanten Neuregelung der Grundbuchseintragungsgebühr bei unentgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Bislang erfolgte die Bemessung der Grunderwerbsteuer* sowie die Grundbuchseintragungsgebühr ** bei geschenkten Liegenschaften ausgehend vom zumeist niedrigen 3-fachen Einheitswert der Liegenschaft. Diese Regelung für die Grundbuchseintragungsgebühr wurde jedoch vor rund einem Jahr in einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs mit einer Reparaturfrist bis 1.1.2013 aufgehoben, das die ausnahmslose Anknüpfung an den Verkehrswert als Bemessungsgrundlage vorsieht.

Die Notariats- und Rechtsanwaltskammer warnte nun in einer Aussendung vor einer Kostenexplosion der Eintragungsgebühren bei Schenkungen und Erbschaften, diese komme einer Erbschaftssteuer durch die Hintertür gleich. Justizministerin Karl wies diese Kritik als falsche „Panikmache“ zurück und versicherte in einer Aussendung, dass sich bei Erbschaften und Schenkungen in der Familie nichts ändern werde und die Gebührenbemessung weiterhin nach dem Einheitswert vorgenommen werde.

Aus dem vorliegenden Entwurf lässt sich diese Einschätzung so wohl nicht teilen: die vorgesehenen Ausnahmen, die weiterhin eine Bemessung auf Basis der dreifachen Einheitswerts ermöglichen sind beschränkt auf die Übertragung von Grundstücken unter nahen Angehörigen unter der Voraussetzung, dass der Erbe oder Beschenkte damit einerseits ein „dringendes“ Wohnbedürfnis befriedigt und bisher im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Bei einem Großteil der unentgeltlichen Liegenschaftsübertragungen innerhalb der Familie werden diese Voraussetzungen wohl nicht mehr vorliegen.

Als begünstigt gelten darüber hinaus auch Übertragungen land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen unter nahen Angehörigen zur Fortführung der Bewirtschaftung, wenn damit die Sicherung des Lebensunterhalts des Übergebers erfolgt.

 

Liegt kein begünstigter Erwerbsvorgang vor, wird die Eintragungsgebühr hinkünftig vom Verkehrswert bemessen. Der Eintragungswillige hat dem Grundbuchsgericht den Wert der Liegenschaft zu nennen und die Wertermittlung durch geeignete Unterlagen zu bescheinigen. Dies wird wohl auf die Einholung von Gutachten hinauslaufen, denn sind dem bearbeitenden Beamten die vorgelegten Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität nicht hinreichend bescheinigt, kann der Beamte den Verkehrswert nach „freier Überzeugung“ schätzen.

Die Bemessung der Grunderwerbssteuer bleibt vom vorliegenden Gesetzesentwurf unberührt.

* unter Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern mit 2%, ansonsten mit 3,5%

** 1,1% Erhöhung der Eintragungsgebühren bei Liegenschaftsschenkungen und Erbschaft

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