Erklärende Anmerkungen zur Elektrotechnikverordnung
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Sicherheit elektrischer Anlagen - Elektrotechnikverordnung
Die Sicherheitsanforderungen an elektrische Anlagen sind insbesondere in der Elektrotechnikverordnung 2002/A2, BGBl. II Nr. 222/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2010, festgelegt, wobei vor allem Österreichische Bestimmungen für Elektrotechnik und ÖNORMEN verbindlich erklärt werden.
In § 7a der geltenden Fassung werden Anforderungen an elektrische Anlagen in Wohnungen festgelegt. Der diesbezügliche Text der Verordnung lautet:
§ 7a. Bei Vermietung einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 MRG, BGBl. Nr. 520/1981 igF, ist sicherzustellen, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des ETG 1992 entspricht; bei Anlagen, die über keinen Zusatzschutz gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01, in der Fassung der Änderungen ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A1:2002-04-01, ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A2:2003-11-01, ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A3:2007-10-01 und ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A4: 2009-04-01, verfügen, ist, unbeschadet des vorhandenen Anlagenzustandes, der Schutz von Personen in der elektrischen Anlage durch den Einbau mindestens eines Fehlerstrom-Schutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von nicht mehr als 30 mA, unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen, sicherzustellen. Liegt hierüber keine geeignete Dokumentation vor, so kann die Mieterin bzw. der Mieter der Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage diesen Anforderungen entspricht.
Anmerkungen und weiterführende Informationen zu dem Text des § 7a ETV 2002/A2:
Unter "Vermietung" wird der Abschluss eines neuen Mietvertrages verstanden; bestehende Mietverträge sind davon nicht betroffen.
Der Verweis auf § 2 Abs. 1 MRG grenzt den Anwendungsbereich auf Hauptmieten ein.
Die elektrische Anlage muss dem ETG 1992 entsprechen - d.h. die elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, die anlässlich ihrer Errichtung anzuwenden waren, müssen eingehalten werden (Bestandschutz gem. § 4 Abs. 1 ETG 1992); die Anlage darf weder Beschädigungen noch sicherheitsrelevante Verschlechterungen ihres Zustandes aufweisen.
Verfügt die Anlage über einen Zusatzschutz, d.h. sind alle Steckdosenstromkreise mit Nennstrom bis 16 A über einen oder mehrere 30 mA - Fehlerstromschutzschalter gesichert, so ist keine weitere Veranlassung erforderlich. In Steckdosen eingebaute 30 mA - Fehlerstromschutzschalter (Steckdosen-FI) sind für diesen Zweck zulässig.
Für Anlagen mit der Schutzmaßnahme "klassische Nullung", die über den Zusatzschutz gemäß Z 4 verfügen (Einbau von Steckdosen-FI), ist keine weitere Veranlassung erforderlich.
Verfügt die Anlage über keinen Zusatzschutz, so muss mindestens ein 30 mA - Fehlerstrom-Schutzschalter unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen nachgerüstet werden. Diese Nachrüstung stellt keine wesentliche Änderung der elektrischen Anlage dar; der Bestandschutz bleibt aufrecht.
Jedenfalls ausreichend ist eine schriftliche Dokumentation, aus der die Erfüllung der in Z 3 bis Z 6 genannten Sachverhalte ersichtlich ist (z.B. Prüf-Befund der Bundesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechniker sowie Kommunikationselektroniker, Prüfprotokoll gemäß TAEV, Elektrobefund für Wiener Wohnen, etc.).
Erklärende Anmerkungen zur Elektrotechnikverordnung
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Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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