Fehlender Verlustvortrag in der Einkunftsart V+V verfassungswidrig
Fehlender Verlustvortrag in der Einkunftsart V+V verfassungswidrig Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. Das bestehende Verlustabzugsverbot (Verlustvortrag) für außerbetriebliche Einkunftsarten gemäß § 18 Abs 6 des Einkommensteuergesetztes (EStG) wurde einem Gesetzprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) unterzogen und als verfassungswidrig erkannt.
Gemäß § 18 Abs 6 EStG sind nur durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelte Verluste als Sonderausgaben abzugsfähig. Mit dem Tatbestandsmerkmal „Buchführung“ und der Bezugnahme auf §§ 4 bis 16 des EStG hat der Gesetzgeber eindeutig festgelegt, dass Verluste aus außerbetrieblichen Einkunftsarten, wie zB Vermietung und Verpachtung, nicht im Wege des Verlustvortrages verwertet werden können. Diese Bestimmung wurde nun durch den Verfassungsgerichtshof geprüft und als verfassungswidrig erkannt. Der Gesetzgeber hat bis 31.12.2011 Zeit, einen verfassungskonformen Zustand herzustellen.
Im gegenständlichen Fall erzielte eine Steuerpflichtige im Rahmen einer Eigentumsgemeinschaft Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, hatte jedoch in einem Jahr Verlust aus einem Abriss eines baufälligen Gebäudes, auf dessen Grund anschließend ein Neubau entstand. Die Geltendmachung des beantragten Verlustabzuges in den Folgejahren wurde von der Behörde mit Hinweis auf § 18 Abs 6 EStG versagt.
Noch im Jahr 1992 hatte der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 13.296/1992 den Ausschluss des Verlustvortrages (Verlustabzuges) bei den außerbetrieblichen Einkünften als verfassungskonform angesehen: In der Vergangenheit konnte kein Verlust im Jahr des Hausabrisses entstehen, da Abrisskosten aktiviert und in den Folgejahren über die (höhere) Abschreibung von den Herstellungskosten des neuen Gebäudes abgeschrieben werden (Opfertheorie). Diese Opfertheorie wurde jedoch in der jüngeren Rechtssprechung aufgegeben. Dadurch hatte die Steuerpflichtige in der Realität eine Einkommensteuerbelastung durch den nicht ausgeglichenen Verlust zu tragen und somit quasi ein Einkommen zu „versteuern“, das sie gar nicht erzielt hatte. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger durch ein unvorhergesehenes Ereignis hohe Werbungskosten im Rahmen der Vermietung und Verpachtung hat. Gleichzeitig entsteht eine Benachteiligung gegenüber anderen Miteigentümern, die entsprechend hohe Gewinne aus anderen Einkunftsarten erzielen und dadurch den entstandenen Verlust aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung im gleichen Jahr verwerten können. Für diese im Rahmen einer Beschwerde aufgekommenen Bedenken konnte der Verfassungsgerichtshof keine sachliche Rechtfertigung finden und leitete ein Gesetzprüfungsverfahren ein.
Welche verfassungskonforme Lösung der Gesetzgeber andenkt, ist noch völlig offen. Bleibt zu hoffen, dass uns ungarische Verhältnisse erspart bleiben: sonst würde nach einem solchen oberstgerichtlichen Erkenntnis gleich einmal die Kompetenz des VfGH eingeschränkt.
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